Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 14 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse

4.3 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

4.3.1 Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen, Informations- und Beratungsange-

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Die Kantone BE, BS und FR fordern eine Koordination der Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie Informations- und Beratungsangebote nach Artikel 26 - 28 zwischen Innosuisse und den RIS bzw. der Kantone. Auch economiesuisse, scienceindustries und SwissHoldings fordern die Berücksichtigung bestehender Angebote im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Der SWR regt die Prüfung einer Zusammenarbeit mit den Hochschulen an und fh-ch und swissfaculty fordern ausserdem die Beurteilung des Angebots mit den Stakeholdern im Kontext des Weiterbildungsgesetzes.

Der Kanton GE betont, dass die Massnahmen auf das gesamte Territorium der Schweiz zu verteilen seien.

4.3.2 Coaching

Der Kanton VD fordert für die Coachingmassnahmen von Innosuisse eine bessere Koordination mit den kantonalen und regionalen Massnahmen, insbesondere mit den Massnahmen der RIS.

Artikel 29:

Gemäss a+ und swissuniversities ist bei der Zweckumschreibung des Coachings den Besonderheiten des sozialen Unternehmertums mehr Beachtung zu schenken.

Artikel 30:

SWESA und SWICO fordern, dass die Gründung des Jungunternehmens in jedem Fall zehn Jahre zurückliegen dürfe. Die vorgeschlagene 5-Jahres-Regel mit Ausnahmemöglichkeit sei zu wenig klar und es dauere in forschungsintensiven Sektoren oft länger als 5 Jahre bis zur Kommerzialisierung.

Die Kantone LU und OW sowie SWESA, SWICO und swissuniversities sprechen sich dagegen aus, dass für die Zulassung zum Hauptcoaching ein Einstiegscoaching vorausgesetzt wird. Es gebe auch andere Möglichkeiten, die Anforderungen zur Zulassung zu einem Hauptcoaching zu erfüllen.

Artikel 31:

swissuniversities wünscht, dass die Beurteilungskriterien Marktpotenzial, Geschäftsmodell und Konkurrenzfähigkeit den Bedürfnissen von sozialer Innovation angepasst werden.

4.3.3 Internationalisierungsprogramme und internationale Messen

Der Kanton TI fordert eine Information der Kantone vor Erlass der Vollzugsbestimmungen zu den Internationalisierungsprogrammen und der Teilnahme an internationalen Messen, um die eigenen Instrumente darauf abzustimmen.

Artikel 34:

Der Kanton ZG und das KMU-Forum regen an, dass nicht nur die Gründerinnen und Gründer von Jungunternehmen an Internationalisierungsmassnahmen teilnehmen können, sondern das Jungunternehmen als Ganzes Empfänger der Leistungszusage sein kann.

Artikel 36:

Der Kanton GR sowie economiesuisse, scienceindustries und SwissHoldings sprechen sich für die Festlegung eines Höchstbeitrags und für eine restriktive Beitragsgewährung bei den Internationalisierungsmassnahmen aus.