Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 14 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse
4.1.4 Pilotprogramme
Der neue Artikel 6 ermöglicht die Durchführung von höchstens 4 Jahre dauernden Pilot-Förderprogramme im Bereich der Förderung des wissenschaftlichen Unternehmertums, der hochqualifizierten Personen und des Wissens- und Technologietransfers, für welche die Grundsätze und Bedingungen vom Innovationsrat von Innosuisse festgelegt werden.
Der Kanton FR regt, an, dass solche Programme für alle Förderbereiche von Innosuisse möglich sein sollten und fordert zusammen mit dem Kanton TI eine Koordination mit den Kantonen bei der Erarbeitung der Programme.
Der Kanton ZG möchte in Ausnahmefällen eine längere Dauer als 4 Jahre.
Der Kanton ZH, economiesuisse, actionuni, scienceindustries, SwissHoldings und Swissmem fordern eine Begrenzung des Anteils an der jährlichen Gesamtfördersumme für Pilotprogramme (10-15% werden genannt).
Der SWR hält im Rahmen seiner Zustimmung fest, dass nicht zu viele solche Programme geführt werden sollten, um das Portfolio nicht zu verkomplizieren.
4.2 Beiträge an Innovationsprojekte
4.2.1 Innovationsprojekte zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern
Artikel 7:
In Bezug auf die Anforderungen an die Gesuchstellenden fordern der Kanton OW, a+ und swissuniversities eine klarere Berücksichtigung von Umsetzungspartnern im Bereich der sozialen Innovation.
Die Kriterien für die bereits heute geforderte Unabhängigkeit zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern müssen gemäss den Kantonen AG und ZH sowie swissuniversities öffentlich zugänglich sein.
unimedsuisse und der Kanton VD machen Bemerkungen zur neuen Bestimmung, wonach ausländische Forschungspartner nur zugelassen werden, wenn die Wertschöpfung zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz erfolgt. Gemäss dem Kanton VD sind solche Projekt in der Dauer zu beschränken, unimedsuisse hingegen plädiert für eine weite Auslegung der Bestimmung.
Artikel 8:
a+ und swissuniversities fordern eine klarere Berücksichtigung von sozialer Innovation bei den Beurteilungskriterien. Es solle mehr von Wohlfahrt und gesellschaftlichem Nutzen gesprochen werden.
Artikel 9:
swissuniversities weist im Zusammenhang mit der Bestimmung zur Entschädigung von Mehrkosten darauf hin, dass die budgetierten Kosten teilweise erheblich von den tatsächlichen Kosten am Schluss des Projektes abweichen, die Entschädigung von Mehrkosten daher in kulanter Weise gehandhabt werden solle und die Vollzugsbestimmungen Regeln bezüglich der Anforderungen an das Projektbudget enthalten sollen.
Artikel 10:
Zur bereits bisher vorhandenen Möglichkeit, dass im Rahmen der Vollzugsbestimmungen verschiedene Budgetierungs- und Abrechnungsarten zugelassen werden können, äussert sich der Kanton SO wegen befürchtetem Mehraufwand ablehnend. Der Kanton LU und swissuniversities halten fest, dass die Abrechnung bei Fachhochschulen weiterhin über kalkulatorischen Stundensätze möglich sein muss.
Artikel 11:
swissuniversities fordert, dass nur Sachkosten, die nicht zur Grundausstattung eines Umsetzungspartners gehören, als Teil seiner Eigenleistung anerkannt werden soll.
swissuniversities möchte ausserdem die Aufhebung oder flexiblere Gestaltung des finanziellen Beitrags der Umsetzungspartner an die Forschungspartner, um Projekte der sozialen Innovation zu erleichtern.