Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 14 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse
Gemäss dem Kanton VD ist die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsziele durch die Geförderten zu streichen, weil dies über das Innovationsprojekt hinausgehe und von Innosuisse deshalb nicht zu prüfen sei.
Der Kanton AI und die SVP beantragen die Streichung des Artikels. Der Kanton AI begründet dies damit, dass sich der Grundsatz der Nachhaltigkeit bereits aus dem FIFG ergebe, die SVP lehnt ihn als einseitige Stärkung von öko-ideologisch gefärbten Projekten ab.
Der Kanton AG und der ETH-Rat fordern, dass die Nachhaltigkeit als Beurteilungskriterium präzisiert wird und der Kanton AG hält fest, dass nicht gefordert werden dürfe, dass ein Vorhaben positive Auswirkungen auf alle drei Bereiche der Nachhaltigkeit habe.
4.1.2 Wissenschaftliche Integrität und Sanktionen
Artikel 3:
Artikel 3 regelt den Umgang von Innosuisse mit den Grundsätzen der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis neu. Insbesondere werden eine klarere Auskunftspflicht über Verfahren und Sanktionen wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten und Regeln zur Sistierung und Sanktionierung bei vermutetem oder erwiesenem Fehlverhalten aufgestellt.
swissuniversities ist der Ansicht, dass explizit erwähnt werden sollte, dass sowohl die Hochschulen, die Forschungszentren als auch die Partner von der neuen Bestimmung zur wissenschaftlichen Integrität betroffen sind. a+ und der ETH-Rat sprechen ebenfalls die Frage der Adressaten an und regen an, klarzustellen, wer von der Auskunftspflicht erfasst wird, gegen wen Sanktionen getroffen werden können und dass die Auskunft von der gesamten Projektgruppe im Namen aller Mitglieder kommen soll.
Der Kanton VD, der ETH-Rat und swissuniversities regen ausserdem an, die Verfahren im Zusammenhang mit Fällen zur wissenschaftlichen Integrität zu skizzieren.
Der ETH-Rat äussert die Ansicht, dass die Bestimmung strikter sei als das FIFG und das Reglement des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) über wissenschaftliches Fehlverhalten. So werde insbesondere gemäss dem Reglement des SNF von Sistierungen und von Sanktionen abgesehen, wenn diese Massnahme eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Sowohl der ETH-Rat als auch swissuniversities regen die Berücksichtigung bzw. einen Verweis auf den Kodex für wissenschaftliche Integrität der Akademien für Wissenschaften an.
Artikel 4:
Die Bestimmung zu Sanktionen umfasst einerseits Sanktionierungen wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten, andererseits auch wegen anderen Verstössen gegen Regeln des Subventionsverhältnisses.
Gemäss a+ wäre zu präzisieren, gegen wen Sanktionen getroffen werden können, insbesondere ob dies gegen Projektgruppen oder gegen einzelne Personen möglich sei.
Der ETH-Rat fragt danach, in welchen Fällen Innosuisse gemäss Artikel 4 Absatz 3 die arbeitgebende Institution über Sanktionen informieren wird.
4.1.3 Auskunfts- und Evaluationspflicht
Der neue Artikel 5 fasst die Auskunfts- und Evaluationspflichten der Gesuchstellenden und Geförderten gegenüber Innosuisse zusammen.
Die Kantone FR und ZG, swissuniversities und der SWR halten bei grundsätzlicher Zustimmung fest, dass der administrative Aufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) so gering wie möglich gehalten werden soll in der Umsetzung.
Die 5-Jahresfrist nach Abschluss der Förderung, innert welcher Innosuisse Auskünfte einholen kann, wird vom Kanton GL und vom ETH-Rat als zu lange erachtet, wenn sie für alle Förderinstrumente gelte und swissuniversities fordert eine Definition, wie zeitnah nach einer Veranstaltung die Organisatorinnen und Organisatoren Informationen liefern müssen.
swissuniversities regt an, dass die Pflichten zwischen Forschungs- und Umsetzungspartner klarer verteilt werden sollten und versteht die Auskunftspflicht der Forschungspartner zusammen mit dem Kanton AG so, dass sie während 5 Jahren die Umsetzungspartner beobachten müssten, was der Kanton AG als nicht zielführend erachtet.