Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse

Der Kanton GE sowie economiesuisse, scienceindustries, SwissHoldings und Swissmem halten fest, dass die Auszahlung von Beiträgen von der Mitfinanzierung des Projekts durch Dritte abhängig gemacht werden solle, wie dies der Verordnungstext als mögliche Regelung des Innovationsrats auf Stufe Vollzugsbestimmungen vorsieht. Das Jungunternehmen müsse in der Lage sein, Mittel zu akquirieren.

4.2.4 Innovationsprojekte von KMU

Gemäss dem Kanton LU ist die Förderung von KMU ohne Hochschulbeteiligung eine Konkurrenz zu den Standard-Innovationsprojekten und eine Untergrabung der anwendungsorientieren Forschung an Fachhochschulen.

Der Kanton TI fordert eine Information der Kantone vor Erlass der Vollzugsbestimmungen, um die eigenen Instrumente darauf abzustimmen.

Artikel 20:

Gemäss dem Kanton SG und swissuniversities sind die Skalierbarkeit und die rasche und wirkungsvolle Vermarktung, deren Anstreben von den Gesuchstellenden erwartet wird, mit Hinblick auf soziale Innovation problematisch.

Gemäss Swiss Medtech soll auf die Voraussetzung, dass den Schweizer Unternehmen eine Einzelprojekteförderung durch die europäische Kommission verwehrt ist, verzichtet werden. Der Kanton ZG und das KMU-Forum möchten in Bezug auf diese Voraussetzung, dass im Erläuternden Bericht erwähnt wird, dass für die Möglichkeit einer Förderung auf nationaler Ebene keine Gesuchsablehnung durch eine europäische Institution gefordert wird.

Artikel 21:

Das verlangte überdurchschnittliche Innovations- und Skalierungspotenzial des Projekts ist gemäss dem Kanton ZH für KMU bei strenger Auslegung eine zu grosse Hürde. Swissmem sieht im Skalierungspotenzial eine Hürde für den B2B-Bereich.

Durch die verlangte Nähe zur Markteinführung oder Anwendung ist die Förderung gemäss fh-ch und swissfaculty zu wenig auf Forschung und Entwicklung und zu stark auf Umsetzung bezogen. Sie soll deshalb vorerst nur als Pilotprogramm eingeführt werden.

Artikel 22:

swissuniversities fordert, dass nur Sachkosten, die nicht zur Grundausstattung eines Umsetzungspartners gehören, als Eigenleistung anerkannt werden sollen.

Der Kanton GE hält in Bezug auf die Möglichkeit des Innovationsrats, einen Höchstsatz für die Beteiligung von Innosuisse an den Kosten des Projekts festzulegen, fest, dass dies zwingend erfolgen müsse.

4.2.5 Innovationsschecks

Artikel 23:

a+ und der ETH-Rat fordern, dass der Begriff KMU, der Adressaten der Förderung umschreibt, in diesem Zusammenhang auch gemeinnützige Organisationen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und ähnliches erfassen müsse und regen eine diesbezügliche Klärung an.

Eine Beschränkung der Zulassung von KMU aufgrund der Anzahl Vollzeitäquivalente ist gemäss swissuniversities nicht vorzunehmen.

Artikel 25:

economiesuisse, scienceindustries, SwissHoldings und Swissmem fordern die Streichung der Beschränkung auf einen Innovationsscheck pro Unternehmen alle zwei Jahre, insbesondere wenn es sich um unterschiedliche Innovationsthemen handle.

Gemäss dem Kanton AG und scienceindustries soll ausserdem festgehalten werden, dass bereits vor Gewährung des Schecks auf eigenes Risiko mit den Projektarbeiten begonnen werden könne.