Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Abzug für die Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst im geltenden Recht namentlich die Fahrtkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Beim Ar- beiten zu Hause können keine Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Die Wahl der Arbeitsform kann somit durch das Steuerrecht beeinflusst werden. Die steuerlichen Bestimmungen verhalten sich daher gegenüber den Arbeitsformen nicht neutral.

Andere Kosten können als «übrige Berufskosten» entweder mit einer Pauschale oder mit dem Nachweis der effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Unselbstständig Erwerbs- tätige, die mobil oder zu Hause ausserhalb der Arbeitsstätte arbeiten, können die dafür not- wendigen Kosten heute als übrige Berufskosten in Abzug bringen. Damit sind diese Kosten zumeist in der Pauschale für die übrigen Berufskosten enthalten, welche alle unselbstständig Erwerbstätige als Abzug wählen können.

Weiter können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgezogen werden,

wenn die Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Schliesslich entsteht durch die heutigen Abzüge, die vom Arbeitsort abhängig sind, ein er- heblicher Deklarations- und Veranlagungsaufwand.

2 Vernehmlassung

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Am 21. Dezember 2022 beauftragte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politi- schen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über den steuerli- chen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 4. April 2023.

Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Die Vernehmlassungsvorlage umfasste die folgenden Massnahmen:

Der Abzug der Berufskosten soll mit einer einheitlichen, d. h. einer einkommensunabhängi- gen und alle Berufskosten umfassenden Pauschale erfolgen. Die Pauschale ist unabhängig vom Arbeitsort und es entfallen sämtliche Nachweise. Für die kantonalen Steuern wird eben- falls eine einheitliche Pauschale eingeführt, deren Höhe vom Kanton festzulegen ist. Anstelle der Pauschale können die Berufskosten unter Nachweis der effektiven Kosten abgezogen werden. Die Begrenzung der Fahrtkosten wird dabei in der heutigen Form beibehalten. Die Kosten für mobiles Arbeiten oder Arbeiten zu Hause können auch dann abgezogen werden, wenn die Arbeitgeberin einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

2.3 Auswertung

Angesichts der grossen Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlich- keit werden deshalb insbesondere die hauptsächlichen Kritikpunkte aufgeführt. Vernehmlas-