Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 14 Seiten
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4 Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen
Zu den einzelnen Themen wurden folgende Kritikpunkte und Anträge vorgebracht:
4.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AG, BS, SH, ZG sowie Mitte, KV, Pro Velo Schweiz, TCS, Treuhand Suisse, SAB und Travail.Suisse sprechen sich für die Neuregelung der Berufskosten in der vernehm- lassten Form aus.
Die Kantone VS und AR sowie strasseschweiz sprechen sich für die Beibehaltung der ge- genwärtigen Regelung der Berufskostenabzüge aus, da diese die Heterogenität der Kantone bzw. der unterschiedlichen Voraussetzungen der berufstätigen Bevölkerung berücksichtige und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage.
Die Kantone AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH sowie FDK, FDP, SwissHoldings, SSK und SES unterstützen die Ziele der Vorlage, leh- nen jedoch die Ausgestaltung ab. Einige unterbreiten einen alternativen Vorschlag.
4.2 Alternativer Vorschlag der FDK
Die FDK und die Mehrheit der Kantone (AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH) unterbreiten in ihren Stellungnahmen einen Alternativvor- schlag. Dieser umfasst folgende Abzüge für die Berufskosten:
• Abzug der Fahrtkosten gemäss heutiger Regelung bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern (keine Änderung)
• Abzug der effektiven Wohnkosten für den Wochenaufenthalt
• fixe Pauschale für alle anderen Berufskosten (ohne die Möglichkeit, die effektiven Kosten zum Abzug zu bringen)
Für die Fahrtkosten sollen die geltenden Regelungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kan- tonsebene beibehalten werden. Damit können die unterschiedlichen Konstellationen und Bedürfnisse der Kantone (ländliche und urbane Kantone) und ihrer Steuerpflichtigen besser berücksichtigt werden.
Die effektiven Wohnkosten von Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern sollen weiterhin zum Abzug zugelassen werden. Bei dieser verhältnismässig kleinen Personen- gruppe gäbe es beim Einbezug der Wohnkosten in die Fixpauschale eine nicht zu vertreten- de Schlechterstellung.
Die Höhe der Pauschale könne dabei tiefer angesetzt werden als im erläuternden Bericht in Aussicht gestellt. Die Kantone sollen auch hier die Höhe dieser Pauschale für die kantonalen Steuern bestimmen. Bei einem Teilzeitpensum sowie bei längerem Erwerbsunterbruch soll die Pauschale gekürzt werden. Die FDK empfiehlt, weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Situation der Steuerpflichtigen angemessen dokumentiert werden könnte.
4.3 Berufskosten im Einzelnen
4.3.1 Fahrtkosten
Die Kantone AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH sowie FDP, EXPERTsuisse und SwissHoldings erachten den Einbezug der Fahrtkosten in die Pauschale als nicht sachgerecht. Sie schlagen alternativ die Einführung einer fixen Berufskostenpauschale im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vor. Die Fahrtkosten sollen jedoch wie bisher und die effektiven Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt weiterhin zum Abzug zugelassen wer- den (siehe Ziffer 4.2).