Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
und verwendete Methoden, beziehungsweise Standards soweit möglich und sachgerecht offenzulegen (Bst. b).
Absatz 4
Die Umsetzung der Empfehlungen der Kategorie «Kennzahlen und Ziele» (Abs. 1 Bst. d) soll sich zudem möglichst auch auf quantitative CO2-Ziele für die relevanten Geschäftsbereiche erstrecken und gegebenenfalls Ziele für weitere Treibhausgase erfassen (Bst. a). Diese Ziele beziehen sich idealerweise auf eine kurze (5 Jahre), mittlere (15 Jahre) und lange Zeitspanne (30 Jahre). Soweit möglich und sachgerecht, sind im Weiteren sämtliche Treibhausgasemissionen, inklusive der relevanten Kategorien von sogenannten «Scope-3-Emissionen», auszuweisen (Bst. b).
Zur Steigerung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit soll die Berichterstattung zur Umsetzung der Empfehlungen der Kategorie «Kennzahlen und Ziele» (Abs. 1 Bst. d) möglichst auch in quantitativer Form erfolgen. Dabei sind die für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendete Methoden, beziehungsweise Standards soweit möglich und sachgerecht offenzulegen (Bst. c).
Schliesslich sind bei der Umsetzung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute zur Empfehlung der Kategorie «Kennzahlen und Ziele» (Abs. 1 Bst. d), vorwärtsschauende, szenarienbasierte Analysen (sogenannte Klimaverträglichkeitsmethoden) anzuwenden (Abs. 5). Diese Orientierungshilfe findet sich in den TCFD-Empfehlungen lediglich für Finanzinstitute.
Absatz 6
Die berichterstattenden Unternehmungen können den nach Artikel 964b Absatz 2 Ziffer 3 OR geforderte Nachweis der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit den zur Umsetzung der TCFD-Empfehlungen ergriffenen Massnahmen im Rahmen einer sowohl qualitativen als auch quantitativen Gesamtbeurteilung erbringen. In diesem Fall kann von einer «Einzelfallprü fung» der Massnahmen abgesehen werden.
Artikel 4 Veröffentlichung
Absatz 1 konkretisiert, dass die Berichterstattung über Klimabelange in den Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a-c OR zu integrieren und in diesem zu veröffentlichen ist.
Absatz 2 konkretisiert mit Bezug auf die Berichterstattung über Klimabelange die im Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR vorgeschriebene elektronische Veröffentlichung des Berichts. Sie hat mindestens in einem international verbreiteten, sowohl für Mensch als auch für Maschinen lesbaren elektronischen Format (bspw. «pdf» und «XBRL») zu erfolgen. Im Weiteren ist der Bericht auf der Website des Unternehmens leicht zugänglich zu machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die vorliegende Verordnung hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden oder auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Insbesondere wird durch die Verordnung keine neue (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörde geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.
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