Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Transparenz und Risikobewertung den Handlungsbedarf weiter zu vertiefen und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen vorzuschlagen. Dabei sind die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes stetig verbessert wird, was bedeutet, dass der Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten kann.
Transparenz von grossen Unternehmen zur Klimawirkung ihrer Tätigkeit ist ein zentrales Element für das Funktionieren der Märkte sowie für Klimanachhaltigkeit im Finanzsektor. Auch in seinen Leitlinien «Sustainable Finance» vom 24. Juni 2020 spricht sich der Bundesrat entsprechend aus: Der Finanzsektor soll gegenüber Kundinnen und Kunden, Eignerinnen und Eignern, Investierenden, bzw. der Öffentlichkeit oder der Aufsicht transparent bei nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten sein.
Dazu gehört etwa die systematische Offenlegung von relevanten sowie vergleichbaren Klimainformationen von Unternehmen der Gesamtwirtschaft als Basis für die Erstellung von Finanzprodukten und das Angebot von Finanzdienstleistungen, sowie für Investitionen in solche Unternehmen. Mit der Offenlegung kann zudem sogenanntem «Greenwashing»7 entgegengewirkt werden. Weiter wird die Rechtssicherheit erhöht, weil damit eine effiziente, einfachere und einheitlichere Umsetzung der Berichterstattungspflichten den Unternehmen eine ohnehin bestehende Pflicht aus dem Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative erleichtert wird. Idealerweise führt eine Umsetzung für ein Unternehmen zu einer Ausweitung der Investorenbasis und potenziell niedrigeren Kapitalkosten.
Bislang fehlen in der Schweiz klare, vergleichbare Offenlegungen im Bereich Klima. Dies wird durch die Vollzugsverordnung basierend auf TCFD behoben. Mit dieser Vollzugsverordnung wissen grosse Unternehmen der Gesamtwirtschaft, welche Offenlegungen im Bereich Klima erwartet werden, was zu einer besseren Vergleichbarkeit und damit geringeren Transaktionskosten führt. Zudem kann die Anwendung von TCFD einen Beitrag zur Stärkung der Finanzstabilität leisten, indem die Klimarisiken vermindert werden.
1.4 Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD)
Im Jahr 2017 hat die aus Vertretenden führender Unternehmen der Weltwirtschaft bestehende internationale Expertenkommission «Task Force on Climate-related Financial Disclosures» (TCFD) Empfehlungen für eine einheitlichere Klimaberichterstattung veröffentlicht. Diese Empfehlungen sind international anerkannt, gleichermassen bei Unternehmen der Real- und der Finanzwirtschaft sowie bei Regulatoren. Auch einige grosse Schweizer Konzerne haben sich bereits zu den Empfehlungen der TCFD bekannt. Bis heute hat die TCFD die Unterstützung von aktuell weltweit etwa 2700 unterzeichnenden Organisationen und Staaten erhalten, sowohl aus dem öffentlichen, als auch aus dem privaten Sektor.
An seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Behörden eine verbindliche Umsetzung der TCFD-Empfehlungen für Schweizer Unternehmen der Gesamtwirtschaft erarbeiten sollen. Die Schweiz hat der TCFD zudem am 12. Januar 2021 offiziell ihre Unterstützung zugesagt. Am 18. August 2021 hat der Bundesrat die Eckwerte zur künftigen verbindlichen Klimaberichterstattung von grossen Schweizer Unternehmen beschlossen und das EFD beauftragt, zusammen mit weiteren Bundesstellen bis im Sommer 2022 eine Vernehmlassungsvorlage zu erstellen. Er hat beschlossen, diese Vorgabe mittels einer separaten Vollzugsverordnung zum sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des OR zu präzisieren und die Berichterstattung über Umweltbelange bezüglich Klima anhand der TCFD-Empfehlungen umzusetzen. Die öffentliche Berichterstattung soll einerseits das finanzielle Risiko umfassen, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht, anderseits soll offengelegt werden, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des
7 Werden Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten bezüglich nachhaltiger Eigenschaften von Finanzprodukten und Beratungsprozessen wissentlich oder unwissentlich getäuscht oder irregeführt, wird von «Greenwashing» gesprochen. Seite 5 von 11