Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Unternehmens auf das Klima hat (sogenannte doppelte Wesentlichkeit). Durch das Aufstellen von Mindestanforderungen soll erreicht werden, dass die Offenlegungen aussagekräftig, vergleichbar, und, wo sinnvoll, vorwärtsschauend und szenarienbasiert sind.8
1.5 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Unternehmen wird die Erfüllung der Pflichten aus dem Gegenvorschlag zur KVI im Bereich Klima – welcher im OR explizit betont wird – erleichtert, indem ein einheitlicher und in der Privatwirtschaft verbreiteter Ansatz gewählt wird. Es bleibt jedoch weiterhin eine «Wahlfreiheit» bezüglich des Standards, an dem sich die Berichterstattung orientiert, gewahrt (vgl. Kapitel 3, Artikel 2 Absatz 2).
Eine Alternative zur Regulierung auf Verordnungsstufe wäre eine verbindliche TCFD-
Umsetzung in einem neu zu schaffenden Bundesgesetz. Dies wäre die deutlich aufwändigere Lösung, weil so zu den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Offenlegungspflichten nach OR in einem weiteren Erlass Offenlegungspflichten zu Klimabelangen geregelt würden
– mit potenziell abweichenden Eckwerten. Nicht zuletzt würde eine Umsetzung auf Gesetzesstufe mehrere Jahre dauern und damit den angestrebten internationalen Spitzenplatz der Schweiz bezüglich Klimatransparenz gefährden und dem Ziel «Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit» zuwiderlaufen. Würde keine regulatorische Umsetzung vorgesehen, könnte dieses Ziel ebenfalls nicht erreicht werden. Bei den TCFD-Empfehlungen handelt es sich um einen international anerkannten Standard, der es Unternehmen sowie Finanzmarktakteuren erlaubt, ihre Exposition gegenüber Klimabelangen zu deklarieren, um in ihren Geschäftstätigkeiten die erforderlichen Strategien umzusetzen.
Über diese Verordnung soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dem Bundesrat Bericht erstattet werden, über deren Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Berichterstattung über Klimabelange, über internationale Entwicklungen im Bereich der internationalen Standardisierung der Berichterstattung über Klimabelange sowie zum allfälligen Anpassungsbedarf dieser Verordnung.
1.6 Rechtliche Grundlage der Verordnung
Im Bereich des Privatrechts ist der Erlass einer Ausführungsverordnung wie der vorliegenden Verordnung ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. In der Regel werden formellgesetzliche Bestimmungen im Privatrecht nur dort durch Verordnungsrecht des Bundesrates ergänzt, wo das Gesetz dies im Rahmen einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vorsieht. Wo eine solche Delegation fehlt, sind es in der Regel die Privaten, die die Anwendungsspielräume, die die formellgesetzliche Regelung lässt, im Rahmen ihrer Privatautonomie gestalten. Bei Rechtsstreitigkeiten unter Privaten entscheiden die Gerichte.
Die Art. 964a ff. OR über die Transparenz in nichtfinanziellen Belangen von grossen Unternehmen haben eine öffentlichrechtliche Dimension, aufgrund ihrer Platzierung im OR stellen sie zumindest formell Privatrecht dar. Eine ausdrückliche Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat fehlt im vorliegenden Kontext. Dennoch erachtet es der Bundesrat ausnahmsweise als sinnvoll, Verordnungsrecht zu den Art. 964a ff. OR zu erlassen. Er kann sich dafür auf Art. 182 Abs. 2 BV stützen. Danach «sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung», was den Erlass von Ausführungsbestimmungen einschliesst. Die vorliegende Verordnung dient der Ausführung der Art. 964a ff. OR in dem Sinn, als sie es erleichtern will, dass die entsprechenden Berichte der Unternehmen im Bereich der Klimabelange das gesetzliche Ziel der Transparenz und die dafür wichtige Vergleichbarkeit der Berichte der verschiedenen Unternehmen erreichen.
8 Vgl. Medienmitteilung vom 18. August 2021 (Bundesrat legt Eckwerte zur verbindlichen Klimaberichterstattung für grosse Schweizer Unternehmen fest (admin.ch)) Seite 6 von 11