Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

1 Ausgangslage

1.1 Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt"

Die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt"1 (KVI) verlangte vom Bund, gesetzliche Vorgaben für die Wirtschaft zu erlassen.

Schweizer Unternehmen hätten verpflichtet werden sollen, bei ihren Aktivitäten die Menschenrechte und den Umweltschutz auch im Ausland zu respektieren. Die Volksinitiative enthielt im wesentlichen drei Forderungen: (i) Eine Sorgfaltsprüfung (due diligence) für grosse Schweizer Unternehmen hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstössen in ihrer weltweiten Geschäftstätigkeit, (ii) eine Berichterstattungspflicht über die Sorgfaltsprüfung sowie (iii) eine Haftungsregelung mit der Möglichkeit der Entlastung durch Sorgfaltsbeweis. Die Initiative lehnte sich an die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahre 2011 an.

Die Volksinitiative wurde am 29. November 2020 abgelehnt. Die Stimmbevölkerung sprach sich zwar knapp für die Annahme der Volksinitiative aus (Ja-Stimmen-Anteil von 50.73%); das erforderliche Ständemehr von 12 Kantonen wurde jedoch nicht erreicht (nur 8.5 Kantone hatten zugestimmt). Das Parlament hatte am 19. Juni 2020 im Rahmen der Aktienrechtsrevision einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt" beschlossen (vgl. Kapitel 1.2).2

Am 18. August 2021 hat der Bundesrat entschieden, mittels einer separaten Vollzugsverordnung diese Berichterstattungspflichten des sechsten Abschnitts des zweiunddreissigsten Titels des OR bezüglich Klimabelange zu präzisieren und anhand der Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) umzusetzen. Er hat das EFD beauftragt, zusammen mit weiteren Bundesstellen dahingehend eine Vernehmlassungsvorlage zu erstellen. Die Präzisierung bezüglich Klimabelange soll der hohen Priorität und Dringlichkeit Rechnung tragen, die die Eindämmung des Klimawandels national und international hat. So hat sich die Schweiz mit der Ratifikation des Klimaübereinkommens von Paris verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Auch hat der Bundesrat Ende August 2019 beschlossen, dass die Schweiz ab dem Jahr 2050 unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr ausstossen soll. International sind die Arbeiten in Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Offenlegung in Bezug auf das Klima am weitesten fortgeschritten.

1.2 Indirekter Gegenvorschlag

Der vom Parlament beschlossene Gegenvorschlag enthält zwei Regelungsbereiche:

- Erstens sieht er eine Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange vor, und

- Zweitens Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in den Bereichen "Konfliktmineralien" und "Kinderarbeit".

Nachfolgend wird kurz auf die Gesetzessystematik und den Inhalt der Regelungsbereiche eingegangen.

1.2.1 Gesetzessystematik

Die neuen Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags sind systematisch im Rechnungslegungsrecht des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)3 eingegliedert.

1 BBl 2017 6335. Geschäftsnummer 17.060 Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt. Volksinitiative.

2 Geschäftsnummer 16.077 OR. Aktienrecht. Entwurf 2.

3 SR 220 Seite 3 von 11