Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

Eine auf Art. 182 Abs. 2 BV gestützte Verordnung darf bloss Ausführungsrecht enthalten.

Hingegen würden gesetzesvertretende oder –ergänzende Regelungen den Rahmen einer auf Art. 182 Abs. 2 BV gestützten Verordnung überschreiten. Um im Rahmen blossen Ausführungsrecht zu bleiben, beschränkt sich die Verordnung im Wesentlichen darauf zu deklarieren, dass die Empfehlungen der TCFD - dem einzigen bisher konsolidierten internationalen Standard im Bereich der Klimabelange – zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht im Bereich der Klimabelange nach Art. 964b OR geeignet sind.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Verschiedene Länder arbeiten aktuell an der verbindlichen Umsetzung der TCFD-

Empfehlungen, unterstützt durch multilaterale Initiativen. Beispielweise kündigte Ende 2020 das Vereinigte Königreich (UK) an, die TCFD-Empfehlungen bis 2025 in der Gesamtwirtschaft verbindlich einführen zu wollen.

Die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen9 verlangt von grösseren Unternehmen u.a. Angaben zu Umweltbelangen. Darauf basierend, publizierte die Europäische Kommission im 2019 unverbindliche Leitlinien zur Berichterstattung über klimabezogene Informationen, welche sich eng an die TCFD-

Empfehlungen anlehnen.10 Momentan wird diese EU-Richtlinie überarbeitet (vgl. Kapitel 1.2.2).

Auf multilateraler Ebene unterstützt insbesondere die Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20), die globale Einführung der TCFD-Empfehlungen. Zudem unterstützen sowohl das Financial Stability Board (FSB)11, wie auch die International Organization of Securities Commissions (IOSCO)12 die Arbeiten hinsichtlich einer verbindlichen Umsetzungen der TCFD-Empfehlungen. Im Weiteren plant das internationale Standardsetzungsgremium, die Stiftung der International Financial Reporting Standards (IFRS), Buchhaltungsregeln basierend auf den TCFD-Empfehlungen durch das neu gegründete International Sustainability Standards Board (ISSB) zu erlassen. In der OECD (z.B. im Rahmen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen13 und G20/OECD-Grundsätze der Corporate Governance14) laufen ebenfalls Diskussionen für eine Aktualisierung der Empfehlungen mit Blick auf den Schutz des Klimas, unter anderem basierend auf TCFD.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung konkretisiert den Inhalt der Berichterstattung über Klimabelange (insb. zu den CO2-Zielen), welche seit dem 1. Januar 2022 gestützt auf die Artikel 964a-c OR

9 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0095&from=EN

10 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52019XC0620(01)&from=EN

11 Die Hauptaufgabe des FSB ist die Koordination der Arbeiten seiner Mitgliedstaaten sowie internationaler Gremien im Bereich der Finanzmarktregulierung und -aufsicht.

12 Zu den Hauptaufgaben der IOSCO zählen der Anlegerschutz, die Sicherstellung von fairen, effizienten und transparenten Märkten, die Verhinderung systemischer Risiken, die internationale Zusammenarbeit sowie die Erarbeitung einheitlicher Börsen- und Wertpapierzulassungsstandards.

13 Vgl. Kapitel VI, http://mneguidelines.oecd.org/48808708.pdf

14 Recommandation du Conseil relative aux Principes de gouvernance d’entreprise, 8 juillet 2015 -> Instruments juridiques de l’OCDE -> https://legalinstruments.oecd.org/fr/instruments/OECD-LEGAL-0413 Seite 7 von 11