Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

Empfehlungen eine gewisse Verbindlichkeitswirkung eingeräumt werden. Eine weitergehende Pflicht, die Berichterstattung zwingend nach den TCFD-Empfehlungen auszugestalten, würde den Rahmen einer Ausführungsverordnung, wie sie die vorliegende Verordnung darstellt, überschreiten.

Artikel 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»

Die Berichterstattung hat sich nach Absatz 1 auf sämtliche der elf Empfehlungen («Recommendations») der TCFD in den vier Kernbereichen («thematic areas») des Unternehmens zu erstrecken: Governance (Bst. a), Strategie («Strategy», Bst. b), Risikomanagement («Risk Management», Bst. c) sowie Kennzahlen und Ziele («Metrics and Targets», Bst. d).

Zudem müssen bei der Berichterstattung sowohl die sektorübergreifenden («Guidance for All Sectors», Abs. 2 Bst. a) als auch die sektorspezifischen Orientierungshilfen («Supplemental Guidance for Certain Sectors», Abs. 2 Bst. b) zu den elf Empfehlungen, wie im Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» beschrieben, berücksichtigt werden. Im Sinne einer sogenannten «Bemühenspflicht» ist, soweit möglich und sachgerecht, zudem das unterstützende Dokument zu berücksichtigen (Abs. 2 Bst. c). In jedem Fall ist nach Artikel 964b Absatz 5 OR bei der Berichterstattung nach dem sogenannten "comply or explain"-Ansatz vorzugehen. Die Berichterstattung umfasst eine Beschreibung der wesentlichen Risiken und Klimaauswirkungen sowie die Handhabung dieser Risiken und ihrer Auswirkungen durch das Unternehmen (vgl. Art. 964b Abs. 2 Ziff. 4 OR). Dabei ist festzuhalten, dass mit dieser Berichterstattungspflicht keine zusätzliche Pflicht zur Einführung eines Risikomanagements16 eingeführt wird (diese Aussage gilt selbstredend auch für die anderen der in Abs. 1 Bst. a – d genannten Themenbereiche). Werden in Bezug auf im Absatz 1 genannte Punkte keine Angaben gemacht, so ist dies im Bericht klar und begründet zu erläutern. Gemäss Artikel 964b, Absatz 5 OR muss also ein Unternehmen nicht zwingend über ein Konzept zu Klimabelangen verfügen. In diesem Fall muss es dies aber im Bericht über die nichtfinanziellen Belange begründen («comply or explain»-Ansatz).

Absatz 3

Ebenfalls zur Steigerung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit soll die Berichterstattung zur Umsetzung der Empfehlungen der Kategorie «Strategie» nach Absatz 1 Buchstabe b – insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der CO2-Emissionen – einen mit den Schweizer Klimazielen vergleichbaren Transitionsplan umfassen (Bst. a; vgl. Empfehlung «b», die Auswirkungen klimabedingter Risiken und Chancen auf das Geschäft, die Strategie und die Finanzplanung des Unternehmens darzulegen, im Rahmen der drei im Themenbereich «Strategie» genannten TCFD-«Unter»-Empfehlungen).

Transitionspläne adressieren und reduzieren die Transitionsrisiken, welche für viele Unternehmen die primären Klimarisiken darstellen. Sie sind damit zwingender Bestandteil eines Klimaberichts und beschreiben den geplanten Weg zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft17. Die Transitionspläne beinhalten Ziele für Treibhausgasemissionen und umfassen spezifische Aktivitäten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Betrieb und in der Wertschöpfungskette, sowie konkrete, anderweitige Ansätze für den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.

Zur Steigerung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit soll die Berichterstattung zur Umsetzung der Empfehlungen der Kategorie «Strategie» (Abs. 1 Bst. b) möglichst auch in quantitativer Form erfolgen. Dabei sind die für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen

16 Bei Finanzinstituten sind wesentliche klimabezogene Finanzrisiken bereits unter geltendem Finanzmarktrecht im Rahmen des ordentlichen Risikomanagements adäquat zu berücksichtigen und fallen bei gewissen Instituten unter spezifische Offenlegungspflichten der FINMA zu Klimarisiken.

17 Am 28. Januar hat der Bundesrat seine langfristige Klimastrategie verabschiedet: Sie zeigt für die Sektoren Gebäude, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft und Ernährung, den Finanzmarkt, die Luftfahrt sowie die Abfallindustrie mögliche Entwicklungen bis zum Jahr 2050 (vgl. Medienmitteilung vom 28. Januar 2021 - Klimaschutz: Bundesrat verabschiedet die langfristige Klimastrategie der Schweiz [admin.ch]). Seite 9 von 11