Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126zdeciesPrüfbericht Rechnungsprüfung
Die Bestimmung regelt den Prüfbericht zur Rechnungsprüfung analog zu Artikel 115 KKV-FINMA.
Art. 126zundeciesKurzbericht
Die Bestimmung regelt den Kurzbericht zur Rechnungsprüfung analog zu Artikel 116 KKV-FINMA, wobei die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften auch für den L-QIF als anwendbar erklärt wird.
Art. 126zduodeciesPrüfbericht ergänzende Prüfung
Die Bestimmung regelt den Prüfbericht zur ergänzenden Prüfung im Wesentlichen analog zu Artikel 114 KKV-FINMA, wobei der Bericht der FINMA nicht zur Kenntnis zu bringen ist. Zu beachten ist aber Artikel 126ztredeciesKKV.
Art. 126ztredeciesWesentliche Mängel
Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen der Rechnungsprüfung oder der ergänzenden Prüfung wesentliche Mängel fest, so sind diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts aufzunehmen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut aufsichtsrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn es die für den L-QIF geltenden Vorschriften in einem wesentlichen Ausmass missachtet. Dies dürfte in der Regel auf organisatorische Mängel bei diesem Institut hinweisen. Die Verletzung der Vorschrift zu den Begriffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlich. Ebenso wesentlich sind beispielsweise Verletzungen der Anlagevorschriften.
Art. 127b Ausländische ETF
Im neuen Artikel 127b wird die bestehende Regelung gemäss Artikel 40 Absatz 5 übernommen, wonach Anteile oder Anteilsklassen ausländischer ETF an einer schweizerischen Börse kotiert werden müssen, sofern die Anteile oder Anteilsklassen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Wie bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen haben somit auch ausländische kollektive Kapitalanlagen, die als gemischte Fonds ausgestaltet sind, lediglich die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in der Schweiz zu kotieren. Neben der Kotierungspflicht haben genehmigungspflichtige ausländische kollektive Kapitalanlagen selbstredend die allgemeinen Anforderungen gemäss Artikel 119 ff. KAG zu erfüllen.
Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Fondsleitungen, SICAV und KmGK müssen der FINMA die an Artikel 76 Absatz 4 KKV angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom [Datum Entscheid BR] zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.