Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Art. 12a Abs. 5

Analog der Regelung in Artikel 41 Absatz 9 FINIV wird der FINMA in vorliegender Bestimmung explizit die Kompetenz gewährt, die Einzelheiten zum Risikomanagement, zur internen Kontrolle und zur Compliance zu regeln. Damit wird eine einwandfreie rechtliche Grundlage für Artikel 67 KKV-FINMA geschaffen.

Art. 12b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

Die Bestimmung verwies bis anhin irrtümlich auf Artikel 26 KAG anstatt auf Artikel 36 KAG, was vorliegend korrigiert wird.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

Analog der Regelung in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d KAG wird auch in der vorliegenden Bestimmung die Möglichkeit erwähnt, dass eine KmGK nebst einer fixen Kommanditsumme über ein Kapitalband verfügt.

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

Wie bereits in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b KAG wird auch in der vorliegenden Bestimmung der Begriff «Geschäftsführung» ersetzt durch «Geschäftstätigkeit». Dies in Angleichung an die Terminologie in den übrigen Finanzmarkterlassen.

Art. 31–34

In den Artikeln 31–34 wird klargestellt, dass die entsprechenden Pflichten wie vor dem Erlass des FIDLEG nicht nur für Personen gelten, welche schweizerische, sondern auch für solche, die ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten. In Artikel 33 Absatz 2 wird zudem eine explizite Regulierungskompetenz der FINMA zur Regelung der Einzelheiten aufgenommen. Damit wird eine einwandfreie rechtliche Grundlage für Artikel 72 KKV-FINMA geschaffen, dessen Inhalt sich bereits aus Artikel 33 Absatz 1 KKV ergibt und mit dem KAG übereinstimmt.

Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen

Transaktionen

Mit der Bestimmung wird inhaltlich alt Artikel 22 KAG in die KKV aufgenommen, der im Rahmen des FIDLEG irrtümlich aufgehoben wurde.

Art. 36 Abs. 2

Die vorliegende Bestimmung gilt bereits für übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen. Sie verlangt, dass der Fondsvertrag die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung enthält. Die Bestimmung soll auch für den L-QIF gelten. Da ein L-QIF in Anlagen mit besonderen Risiken investieren kann, ist es wichtig, dass diese Risiken im Fondsvertrag beschrieben werden und auf diese Weise Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger geschaffen wird. Im Fondsvertrag ist folglich auf die besonderen Risiken der zulässigen Anlagen des L-QIF hinzuweisen, beispielsweise die beschränkte Marktgängigkeit, die hohen Kursschwankungen, die begrenzte Risikoverteilung, die erschwerte Bewertung oder sonstige besondere Risiken der Vermögenswerte, in die der L-QIF gemäss seiner Anlagepolitik investieren darf.