Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 37 Abs. 2 Bst. a, e, h und o, Abs. 2bisEinleitungssatz und Bst. d und g sowie Abs. 2ter Einleitungssatz
In Anpassung an die Entwicklungen des Marktes und zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit werden in den Absätzen 2 und 2bisvorliegender Bestimmung die Nebenkosten ergänzt, die dem Fondsvermögen belastet werden können. Selbstverständlich und daher im Verordnungstext nicht besonders zu erwähnen ist, dass die Vergütungen für die Depotbanktätigkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe b auch Kosten im Zusammenhang mit der Dritt- und Sammelverwahrung umfassen. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV nach Absatz 2 Buchstabe m umfasst auch allfällige Sozialabgaben, nicht hingegen Kosten für Sekretariatsdienstleistungen der SICAV.
Obschon dies in der Branche teilweise begrüsst würde, wird darauf verzichtet, die Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet werden können, wie vor der Revision der KKV von 2013 nur beispielhaft und damit nicht abschliessend aufzuzählen. Dies wäre der Rechtssicherheit und den Interessen der Anlegerinnen und Anleger abträglich sowie im internationalen Vergleich, insbesondere zur Regelung in der EU, ungewöhnlich.
In Absatz 2terwird neu der L-QIF mit Immobilienanlagen erwähnt.
Art. 39 Abs. 1 erster Satz
In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «vom Gesetz» ersetzt durch «vom KAG».
Art. 40 Abs. 5
In- und ausländische ETF werden neu in Artikel 106 respektive Artikel 127b geregelt, weshalb Artikel 40 Absatz 5 aufgehoben wird.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz
In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «vom Gesetz» ersetzt durch «vom KAG».
Art. 55 Abs. 2 Bst. c und d
Die Änderung betrifft nur den französischen Text.
Art. 62b Abs. 1
In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «das Gesetz» ersetzt durch «das KAG».
Art. 63 Abs. 5
In vorliegender Bestimmung wird neu die Abkürzung «OR» eingeführt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. a
In vorliegender Bestimmung wird neu die Abkürzung «OR» verwendet.
Art. 67 Abs. 2bis
In vorliegenden Bestimmungen werden zentrale Grundsätze der FINMA Aufsichtsmitteilung 40 (2012) vom 16. Oktober 2012 betreffend die bei Anlageverstössen bestehenden Informationspflichten gegenüber der Prüfgesellschaft sowie den Anlegerinnen und Anleger prinzipienbasiert kodifiziert. Sie dienen massgebend dazu, Rechtssicherheit zu schaffen.