Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Zunächst wird geregelt, dass bei Verletzungen von Beschränkungen oder Anlagerichtlinien durch aktives Handeln, insbesondere durch Kauf oder Verkauf (aktiver Anlageverstoss) die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden müssen. Verstösse gegen Anlagebeschränkungen und Anlagerichtlinien sind hierbei im weiten Sinne zu verstehen und umfassen auch aktive Verstösse gegen die Anlagetechniken, wie beispielsweise beim Derivateeinsatz oder bei der Effektenleihe.

Bei Eintritt eines aktiven Anlageverstosses hat das Institut auch abzuklären, ob eine Anlegerschädigung vorliegt. Diese Abklärungen sind mit hoher Priorität und zeitnah vorzunehmen.

Falls eine Schädigung der Anlegerinnen und Anleger nicht ausgeschlossen werden kann, hat zudem unverzüglich eine detaillierte Mitteilung über die Umstände des Verstosses an die Anlegerinnen und Anleger zu erfolgen. Diese hat zwingend eine konkrete Umschreibung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls des allfälligen Schadens und einer allfälligen Entschädigung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger zu enthalten. Sie soll die Anlegerinnen und Anleger in die Lage versetzen, selbst darüber zu befinden, ob sie oder er zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bewilligungsträger geltend machen möchte. Auch die Prüfgesellschaft ist über den konkreten Sachverhalt, der zu den Verletzungen von Anlagerichtlinien oder Beschränkungen geführt hat, unverzüglich zu informieren.

Im geprüften Jahresbericht hat die Fondsleitung bzw. SICAV alle aktiven Anlageverstösse aufzuführen und sich zum Vorgehen des beaufsichtigten Instituts, insbesondere was die unverzügliche Rückführung auf das zulässige Mass betrifft, zu äussern. Im Jahresbericht sind sodann die Umstände des Schadensereignisses sowie allenfalls vorgenommene oder beabsichtigte Entschädigungshandlungen zu erwähnen.

Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die FINMA in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren nicht klageberechtigt ist.

Art. 76 Abs. 4 und 5

Mit vorliegender Bestimmung setzt die Schweiz die Empfehlung 5 des FSB zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Effektenleihen (Securities Lending) und Pensionsgeschäften um (vgl. Ziff. 2.2.2). Der Einsatz dieser Anlagetechniken kann mit besonderen Risiken verbunden sein (u. a. dem Fristentransformations- und dem Gegenparteirisiko). Damit die Anlegerinnen und Anleger diese Risiken bestmöglich einschätzen können, ist es wichtig, dass diese Geschäfte transparent offengelegt werden.

Absatz 4 legt fest, welche Angaben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement in Bezug auf die Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten muss und konkretisiert damit Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe c KKV. Absatz 5 legt fest, welche zusätzlichen Angaben der Jahresbericht in Bezug auf Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten muss.

Art. 86 Abs. 3bis

Mit der Bestimmung wird klargestellt, wie die Zugehörig eines Schuldbriefs oder eines anderen vertraglichen Grundrechts zu einem Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen werden soll: Mittels einer Anmerkung.

Art. 104 Abs. 2

Ein L-QIF mit Immobilienanlagen darf sich nicht als Immobilienfonds bezeichnen (vgl. Art. 118e Abs. 3 KAG). Damit vorliegende Bestimmung auf ihn trotzdem Anwendung findet, wird ihr Wortlaut auf L-QIF mit Immobilienanlagen ausgedehnt. Selbstredend versteht sich, dass sie nur auf L-QIF mit Immobilienanlagen in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV anwendbar ist.