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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen (Art. 62 Abs. 3 Bst. a);
d. der internationale Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) (Art. 63–73);
e. die für Risiken von Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendeten Ansätze (Art. 77g–77j);
f. der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) und der Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87), wobei Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) verwenden, den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) verwenden müssen;
g. der Standardansatz für operationelle Risiken (Art. 90–94).
3Banken nach Absatz 1 müssen zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen den grösseren der beiden folgenden Werte verwenden (Output-Floor):
a. Wert, der sich aus der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen nach den von der Bank verwendeten Modell- und Standardansätzen ergibt unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Artikel 77 Absatz 2;
b. Wert, der 72,5 Prozent der ausschliesslich nach den Standardansätzen berechneten nach Risiko gewichteten Positionen entspricht.
4Absatz 3 gilt sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.
Art. 46 und 47
Aufgehoben
Art. 47a Vereinfachungen
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV11 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–45a dispensiert zu werden.
Art. 48 Begriffe: Kreditrisiken
1Als Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts für die Bank, der dadurch entsteht, dass:
a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Instrumenten mit Beteiligungscharakter, Zinsinstrumenten oder Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen.
2Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Ausfalls der Gegenpartei vor der abschliessenden Abwicklung der mit folgenden Geschäften verbundenen Leistungen:
11 SR 952.02