Vorlage

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Eigenmittelverordnung

4Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.

5Für folgende Kreditderivate müssen Banken keine Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko halten:

a. gekaufter Kreditschutz für eine Position des Bankenbuchs oder für eine Position mit Gegenpartei-Kreditrisiko;

b. verkaufter Kreditschutz in Form eines Kreditausfall-Swaps im Bankenbuch, sofern dieser als von der Bank gewährte Garantie behandelt wird und der ganze Nominalbetrag in den Mindesteigenmitteln für die Kreditrisiken berücksichtigt wird.

Art. 50 Ansätze zur Risikogewichtung

1Die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen nach Artikel 49 erfolgt nach den gemeinsamen Bestimmungen (Art. 77a–77j) sowie nach:

a. dem SA-BIZ (Art. 63–73);

b. dem IRB (Art. 77).

2Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA.

4Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken. Sie richtet sich dabei nach dem CRE12.

Art. 53 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

1Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2Banken, die den SA-BIZ anwenden, müssen das Kreditäquivalent berechnen, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1a multipliziert wird.

3Im SA-BIZ sind bei Zusagen die vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge umzurechnen. Als Zusagen gelten alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden, die die Kreditgewährung, den Kauf von Vermögenswerten oder die Ausgabe von Kreditsubstituten zum Gegenstand haben, soweit sie der Kundin oder dem Kunden einen Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank einräumen oder die Entstehung des Rechtsanspruchs nicht durch die Bank kontrolliert werden kann. Eingeschlossen sind Vereinbarungen, die von der Bank:

a. jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können;

12 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.