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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

a. Derivatgeschäften;

b. Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

c. Geschäften mit langer Abwicklungsdauer.

3Als CVA-Risiko gilt die Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Credit valuation adjustment, CVA) aufgrund des Ausfallrisikos der Gegenpartei.

Art. 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen

1Die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:

a. den nach Kredit- und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Bankenbuch;

b. den nach Kredit- und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Verbriefungspositionen;

c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern im Banken- und im Handelsbuch;

d. den nach Kredit- und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen im Banken- und im Handelsbuch;

e. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken;

f. den nach Kredit- und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Bankenbuch, soweit nicht erfasst in den Buchstaben a–e;

g. den nach Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Handelsbuch, soweit nicht erfasst in den Buchstaben a–e.

2Positionen sind nach den Kreditrisiken zu gewichten, sofern kein Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 31–40 vorgesehen ist.

3Als Positionen gelten dabei:

a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;

b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;

c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;

d. in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Derivatgeschäfte;

e. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Bankenbuch gehalten werden;

f. Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel gemäss Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden;

g. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch gehalten werden;

h. Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6.