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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

a. dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR);

b. einem der vereinfachten Ansätze:

1. vereinfachter Standardansatz (VSA-CCR),

2. Marktwertansatz;

c. dem EPE-Modellansatz.

3Die Verwendung des EPE-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

4Diese Berechnungsansätze sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon, ob sie an einer Börse oder ausserbörslich gehandelt werden.

5Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer werden zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate behandelt.

6Die FINMA kann zur Berechnung des Kreditäquivalents im Fall einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 57 Abs. 2

2Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 52 CRE13.

Art. 58 Vereinfachte Ansätze

1Folgende Banken können zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten den vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz verwenden:

a. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV14;

b. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Derivatpositionen verfügen.

2Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

Art. 59 EPE-Modellansatz

1Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem EPE-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 53 CRE15.

2Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

13 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

14 SR 952.02

15 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.