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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
b. aufgehoben werden können, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
4Wenn eine Zusage zur Bereitstellung eines Ausserbilanzgeschäfts gegeben wird, können die Banken den niedrigeren der beiden anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren anwenden.
5Mit einem Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 umgerechnet werden können im SA-BIZ Beträge im Rahmen von Zusagen gegenüber Unternehmen, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nach Artikel 70, bei denen:
a. das Unternehmen kontinuierlich durch die Bank überwacht wird;
b. die Bank keine Gebühren oder Provisionen für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung der Vereinbarung erhält;
c. das Unternehmen verpflichtet ist, jede einzelne Inanspruchnahme bei der Bank zu beantragen;
d. die Bank unabhängig davon, ob das Unternehmen die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über die Durchführung jeder Inanspruchnahme hat;
e. die Bank über die Durchführung jeder Inanspruchnahme erst nach der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens entscheidet; und
f. die Bank die Beurteilung der Kreditwürdigkeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme durchführt.
6Banken, die den IRB anwenden, müssen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ berechnen, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Art. 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen
Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und
von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer
1Derivate sind in Kreditäquivalente umzurechnen. Allfällige Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sind von den Kreditäquivalenten abzuziehen. Die so umgerechneten Kreditäquivalente bilden die nach Risiko zu gewichtenden Positionen.
2Die Kreditäquivalente sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen: