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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
1. Forderungen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken oder Forderungen, die durch solche garantiert sind,
2. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 80 Prozent,
3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Gewerbeliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 Prozent,
4. Forderungen gegenüber Banken mit einem Risikogewicht von maximal 30 Prozent oder Forderungen, die von einer solchen Bank garantiert sind; diese Forderungen dürfen maximal 15 Prozent der Vermögenswerte der ausgegebenen ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen umfassen,
5. Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen, die vorübergehend zum Ausgleich von Bestandesveränderungen dienen,
6. Derivate, die zur Absicherung der Risiken der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen dienen.
e. Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte muss mindestens 10 Prozent über dem Nominalwert der vom Institut emittierten ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen liegen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nach Buchstabe b diese Überdeckung nicht vor, so muss das Institut die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig öffentlich ausweisen.
f. Die Bank beschafft sich vom Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle 6 Monate die Informationen gemäss Ziffer 20.37 CRE33.
Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen
1Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen sind durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden.
2Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.
3Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden, sowie maximal eine weitere Wohneinheit, die überwiegend vermietet wird. Wohnliegenschaften im Besitz von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Wohnliegenschaften mit einem
33 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.