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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

staatlich kontrollierten Kostenmietmodell gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften.

4Gewerbeliegenschaften sind alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften sind.

5Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden.

6Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. Das entsprechende Risikogewicht für selbstgenutzte Liegenschaften darf nur angewendet werden, wenn die Liegenschaft über beide Nutzungsarten hinweg überwiegend selbst genutzt wird.

Art. 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen:

Belehnungsgrad

1Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und allen Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits.

2Bei Krediten, die durch mehrere Grundpfänder gesichert sind, teilt die Bank zur Ermittlung des Belehnungsgrades pro Grundpfand den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf.

3Bei der Berechnung des Belehnungsgrades werden keine risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 berücksichtigt. Einzige Ausnahme sind verpfändete Kontoguthaben, die zum Netting nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind und deren einziger Zweck die Rückzahlung des Kredits ist.

4Allfällige gleich- oder vorrangige Forderungen sind bei der Berechnung des Belehnungsgrads einzurechnen.

Art. 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen:

Belehnungswert

1Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes ist im Rahmen der Kreditvergabe festzulegen und während 7 Jahren beizubehalten. Werden Grundpfänder während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen, so gilt als ursprünglicher Belehnungswert der Wert bei Aufnahme ins Portfolio.

2Eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus ist während dieser 7 Jahren nur erlaubt, wenn am Grundpfand vorgenommene Änderungen den Wert eindeutig erhöhen.

3Der Belehnungswert muss geprüft werden bei:

a. einem aussergewöhnlichen Ereignis mit direkter Auswirkung auf den Wert des Grundpfands;

b. einem wesentlichen Preisrückgang am Immobilienmarkt.