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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
5Positionen gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, können der Positionsklasse Retailpositionen (Art. 71) zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen für qualifizierte Retailpositionen erfüllen. Sie sind nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten.
Art. 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen
1Positionen gegenüber Unternehmen, mit Ausnahme von direkt oder indirekt grundpfandgesicherten Positionen, gelten als Spezialfinanzierung, wenn:
a. es sich um eine der folgenden Finanzierungsarten handelt:
1. Finanzierungen, für deren Rückzahlung und Sicherung hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt verwendet werden (Projektfinanzierungen),
2. Finanzierung des Erwerbs von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen, deren Rückzahlung von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch diese Vermögenswerte generiert werden (Objektfinanzierungen),
3. kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückgezahlt werden (Rohstoffhandelsfinanzierungen); und
b. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Das Unternehmen verfügt über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen.
2. Der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein.
2Verwendet eine Bank für Spezialfinanzierungen externe Ratings, so dürfen nur emissionsspezifische Ratings verwendet werden, nicht aber Emittentenratings.
3Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV30 müssen Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 nicht als solche identifizieren. Sie können diese mit dem Risikogewicht für Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating gewichten.
Art. 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen
1Für die Risikogewichtung von Projektfinanzierungen ohne emissionsspezifisches externes Rating wird eine nicht operationelle und eine operationelle Phase unterschieden.
2Als operationelle Phase gilt die Phase, in der das Unternehmen über einen positiven Netto-Cashflow, der zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht, und über eine rückläufige langfristige Verschuldung verfügt. Die übrigen Phasen gelten als nicht operationelle Phasen.
30 SR 952.02