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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 69 Banken: Risikogewichtung
1Hält eine Bank der Unterpositionsklasse A Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital von mindestens 14 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42a und von mindestens 5 Prozent des Gesamtengagements nach Artikel 40a Absatz 2, so ist auf Positionen gegenüber dieser Bank ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar.
2Auf Positionen gegenüber einer Bank der Unterpositionsklassen A–C muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat dieser Bank angewendet werden, wenn:
a. Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der lokalen Währung des Sitzstaates gebucht werden; oder
b. Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.
3Absatz 2 gilt nicht für unterjährige, selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualverbindlichkeiten, die sich aus dem Warenverkehr ergeben.
4Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV28 können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Einteilung in Unterpositionsklassen verzichten. Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Wird auf Unterpositionsklassen verzichtet, so erhalten Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten ein Risikogewicht von 35 Prozent und Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von über drei Monaten ein Risikogewicht von 60 Prozent. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.
Art. 70 Unternehmen
1Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber Unternehmen richtet sich nach Anhang 2.
2Verwendet eine Bank für Positionen gegenüber Banken externe Ratings, so muss sie auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.
3Als KMU gelten Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von höchstens 75 Millionen Franken erzielten. Gehört das KMU einem Konzern an, so ist der konsolidierte Umsatz des Konzerns massgebend. Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 6.2.
4Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV29 können abweichend von Absatz 3 Unternehmen als KMU einstufen, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen, ungeachtet des konsolidierten Jahresumsatzes. Verfügen diese Unternehmen über kein Rating, so beträgt die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen 90 Prozent.
28 SR 952.02
29 SR 952.02