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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

3Als hochwertige Projektfinanzierungen gelten Positionen gegenüber Unternehmen, die in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auch unter widrigen ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig nachzukommen. Zudem müssen die Projektfinanzierungen die weiteren Anforderungen nach Ziffer 20.52 CRE31 erfüllen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen dazu.

Art. 71 Retailpositionen

1Retailpositionen umfassen Positionen gegenüber natürlichen Personen sowie Positionen nach Artikel 70 Absatz 5 gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen.

2Retailpositionen sind als qualifizierte Retailpositionen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a. Es handelt sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, sowie persönliche Kredite mit fester Laufzeit und Leasingverträge als auch Kredite und Kreditlinien gegenüber KMU. Derivate und andere Wertpapiere sind nicht als qualifizierte Retailpositionen einzustufen.

b. Die Retailpositionen gegenüber einer Gegenpartei betragen insgesamt maximal 1,5 Millionen Franken und, unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen, maximal 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen.

Art. 71a Inländische Pfandbriefe

Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193032. Sie werden nach Anhang 3 Ziffer 2 gewichtet.

Art. 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen können nur dann dieser Positionsklasse zugeordnet und nach Anhang 2 Ziffer 8 gewichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert.

b. Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht.

c. Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus diesen ergebenden Verbindlichkeiten decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

d. Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der folgenden Kategorien:

31Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

32 SR 211.423.4