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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Art. 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralstaaten oder

Zentralbanken

Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen mit demselben Risikogewicht gewichten, sofern diese Positionen in Lokalwährung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese Risikogewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in Lokalwährung refinanziert ist.

Art. 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung

externer Ratings

1Inländische Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie Konten führen. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, wenn sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist.

2Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken dürfen keine externen Ratings verwendet werden, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken in Staatseigentum.

Art. 68a Banken: Unterpositionsklassen

1Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden wie folgt in die Unterpositionsklassen A–C eingeteilt:

a. Unterpositionsklasse A: Banken mit hoher Kreditfähigkeit;

b. Unterpositionsklasse B: Banken mit mittlerer Kreditfähigkeit;

c. Unterpositionsklasse C: Banken mit tiefer Kreditfähigkeit.

2Die Einteilung in die Unterpositionsklasse A setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindesteigenmittel und Puffer, mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln oder Puffern, erfüllt oder übertrifft.

3Die Einteilung in die Unterpositionsklasse B setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindesteigenmittel, mit Ausnahme von Puffern oder von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln, erfüllt oder übertrifft.

4Die Einteilung in die Unterpositionsklasse C setzt voraus, dass die Schuldnerbank die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt.

5Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Artikel 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund ihrer Kreditfähigkeit in die Unterpositionsklassen A–C eingeteilt. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.