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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

4Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind nach Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a zu gewichten.

5Baukredite und Kredite für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 150 Prozent zu gewichten.

Art. 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen:

Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen

1Risikomindernde Massnahmen nach Artikel 61 können bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen direkt- und indirekt grundpfandgesicherten Positionen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades nach Artikel 72a Absatz 3 berücksichtigt wurden.

2Verpfändete Vorsorgevermögen nach Artikel 30b BVG35 sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198536 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannten Vorsorgeformen können im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Artikel 61 berücksichtigt werden, wenn:

a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;

b. es sich bei der Liegenschaft um eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft handelt; und

c. die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 erfüllt sind.

Art. 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische

Ausführungsbestimmungen

Die FINMA erlässt zu den direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE37.

Art. 73 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Instrumente mit Beteiligungscharakter

Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:

Art. 74–76

Aufgehoben

35SR 831.40

36 SR 831.461.3

37 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.