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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198234 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt.

b. Der Kredit wird zeitlich und betragsmässig angemessen amortisiert.

4Die FINMA kann die Minimalanforderungen konkretisieren.

5Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllt, so beträgt das Risikogewicht:

a. für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften für:

1. natürliche Personen: 75 Prozent,

2. KMU: 85 Prozent vorbehältlich Artikel 70 Absatz 4,

3. für alle anderen Gegenparteien: das Risikogewicht der Gegenpartei;

b. für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften: 150 Prozent.

6Bei nachrangigen Forderungen muss das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht beträgt maximal das Risikogewicht nach Absatz 5.

Art. 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

1Banken müssen durch interne Regelungen sicherstellen, dass die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nachhaltig und systematisch gewährleistet ist. Sie müssen sich dabei auf vorsichtig ermittelte kalkulatorische Kosten abstützen.

2Die FINMA kann Vorgaben zu den internen Regelungen festlegen.

Art. 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und

Kredite für Bauland

1Als Baukredite gelten Kredite zur Erschliessung und zum Bau von Liegenschaften. Als Kredite für Bauland gelten Kredite zum Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke.

2Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziffer 3.1 zu gewichten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a anwendbar.

3Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 100 Prozent zu gewichten, sofern die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b−f erfüllt sind und der Belehnungsgrad maximal 70 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen sind sie mit 150 Prozent zu gewichten. Der dem Belehnungsgrad zugrundeliegende Wert entspricht dem geschätzten Belehnungswert des Grundpfandes zum Zeitpunkt der Fertigstellung.

34 SR 831.40