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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

4Ergibt die Prüfung nach Absatz 3, dass sich der Wert des Grundpfands nachhaltig reduziert hat und unter dem Belehnungswert liegt, so ist dieser entsprechend zu reduzieren. Die Bank muss die FINMA vorgängig informieren, falls die Reduktion einen wesentlichen Anteil ihrer grundpfandgesicherten Positionen betrifft.

5Während der 7 Jahre nach Absatz 1 kann eine spätere Erhöhung des Belehnungswerts nach einer Reduktion im Fall von Absatz 3 Buchstabe b maximal auf den ursprünglichen Belehnungswert erfolgen.

6Banken müssen durch interne Regelungen sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden.

7Die FINMA kann Vorgaben zu den internen Regelungen festlegen.

Art. 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen:

Risikogewichtung

1Eine direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Position ist in ihrer Gesamtheit mit dem dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 zu gewichten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a. Die Liegenschaften sind fertiggestellt, ausser im Fall von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e).

b. Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar.

c. Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche geltend machen und die vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger können das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen benachteiligt.

d. Die Tragbarkeit (Art. 72d) des Kredits sowie die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers werden im Rahmen der Kreditvergabe geprüft.

e. Der Belehnungswert ist nach Artikel 72b vorsichtig festgelegt.

f. Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen dokumentiert.

2Bei ausländischen Liegenschaften ist die Risikogewichtung nach Absatz 1 nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

3Voraussetzung für die Risikogewichtung nach Absatz 1 ist, dass das Kreditgeschäft der Bank die folgenden Minimalanforderungen erfüllt:

a. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer erbringt für die Finanzierung einen angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c