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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 111l Gewährsvorschriften
(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG)
1 Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft.
2 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.
3. Abschnitt: Risikogruppen
Art. 111m Errichtung
(Art. 30f VAG)
1 Die Statuten können das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft ermächtigen, Risikogruppen nach Massgabe eines Riskogruppenreglements zu errichten.
2 Das Riskogruppenreglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. die von der Risikogruppe übernommenen Arten von Risiken;
b. die Art, die Ausgabe, die Rechte, die Übertragung und die Rücknahme der Finanzinstrumente bezüglich der Risikogruppe;
c. die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger;
d. die Organisation und Vertretung der Risikogruppe;
e. die Publikationsorgane;
f. die Kostenbeteiligung zulasten der Risikogruppe;
g. die Anlagerichtlinien.
3 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft muss das Riskogruppenreglement den Anlegerinnen und Anlegern der Risikogruppe zugänglich zu machen. Sofern das Riskogruppenreglement nicht elektronisch zugänglich ist, kann jede Anlegerin und jeder Anleger verlangen, dass es ihr oder ihm zugestellt wird.
Art. 111n Teilvermögen
(Art. 30f VAG)
1 Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen der Risikogruppen (Teilvermögen). Das Gesellschaftsvermögen umfasst das Vermögen, das nicht den einzelnen Risikogruppen zugeordnet ist.
2 Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu halten.
3 Teilvermögen können vereinigt werden. Bei der Vereinigung zweier Teilvermögen erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Teilvermögens Anteile am