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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 111g Bewilligungsgesuch

(Art. 30e VAG)

1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben und Unterlagen über die Versicherungszweckgesellschaft enthalten:

a. die Statuten;

b. Angaben zur Organisation;

c. Angaben zur finanziellen Ausstattung;

d. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz einer neuen Versicherungszweckgesellschaft;

e. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen;

f. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen der Versicherungszweckgesellschaft ausgegliedert werden sollen.

Art. 111h Änderungen in den Angaben und Unterlagen zum Bewilligungsge-

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(Art. 30e VAG)

1 Die Versicherungszweckgesellschaft muss der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Bewilligung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.

Art. 111i Konsolidierung

(Art. 26 Abs. 3 VAG)

Gehört die Versicherungszweckgesellschaft einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat an, muss die Versicherungszweckgesellschaft nicht voll konsolidiert werden.

2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 111j Rechtsform

(Art. 30e Abs. 2 VAG)

Versicherungszweckgesellschaften müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft oder der Stiftung haben.

Art. 111k Mindestkapital

(Art. 30e und 30f VAG)

Das Mindestkapital beträgt für eine Versicherungszweckgesellschaft 100 000 Franken.