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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über:
a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b. die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger; und
c. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
Art. 111o Finanzinstrumente
(Art. 30f VAG)
1 Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.
2 Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.
3 Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar.
4 Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.
Art. 111p Anlegerversammlung
(Art. 30fVAG)
1 Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700, 701a– 703 des Obligationenrechts sinngemäss.
2Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:
a. die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;
b. die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen; und
c. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.