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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über:

a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;

b. die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger; und

c. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.

Art. 111o Finanzinstrumente

(Art. 30f VAG)

1 Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.

2 Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.

3 Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar.

4 Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.

Art. 111p Anlegerversammlung

(Art. 30fVAG)

1 Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700, 701a– 703 des Obligationenrechts sinngemäss.

2Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:

a. die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;

b. die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen; und

c. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.