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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Bei der Aufhebung einer Risikogruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anlegerinnen und Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.
3 Nach der Aufhebung einer Risikogruppe muss das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft bei der Revisionsstelle eine Bestätigung übe die ordnungsgemässe Durchführung einholen.
4 Für jedes Teilvermögen kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und
-nehmer
(Art. 80 VAG)
1 Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokument verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben.
2 Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen.
Art. 120 Sachüberschrift und Abs. 1
Grundsätze
(Art. 38 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge sachgerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden sowie sachgerechte Kostengrundlagen zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.
Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zins-
satz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten (Art. 36 VAG)
1 Bei Lebensversicherungsverträgen, die auf Schweizerfranken lauten, basiert der maximale technische Zinssatz auf einem angepassten rollenden Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes.
2 Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit. Das rollende Vierjahresmittel wird über monatliche Werte des Referenzzinssatzes berechnet.
3 Ist das rollende Vierjahresmittel positiv, so wird es aufgeteilt und es werden auf die einzelnen Anteile in Abhängigkeit von der Höhe die folgenden Faktoren angewendet, wobei der maximale technische Zinssatz der Summe der mit den entsprechenden Fak-