Vorlage
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 111q Anlage des Vermögens
(Art. 30f VAG)
1Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt für jede Risikogruppe Anlagerichtlinien, welche die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Riskogruppe vollständig und klar darlegen.
2 Teilvermögen können zur Umsetzung der Anlagestrategie Tochtergesellschaften und Beteiligungen einsetzen.
Art. 111r Kostenbeteiligung
(Art. 30f VAG)
1Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt Weisungen über die Kostenbeteiligung der der Risikogruppen.
2Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung sowie die Grundlagen zur Bestimmung der Kostenmüssen nachvollziehbar dargestellt werden.
Art. 111s Auskunft
(Art. 30f VAG)
1 Die Anlegerinnen und Anleger einer Risikogruppe können von der Versicherungszweckgesellschaft jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen der sie betreffenden Risikogruppe verlangen.
2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Oberleitungsorgans der Versicherungszweckgesellschaft im erforderlichen Umfang verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Die Verweigerung der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung müssen schriftlich begründet werden.
Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung
(Art. 26 Abs. 3 und Art. 30f VAG)
1 Für das Gesellschaftsvermögen und für die einzelnen Risikogruppen muss gesondert Buch geführt werden.
2 Die FINMA kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen.
3 Die Versicherungszweckgesellschaft erstellt jährlich einen Lagebericht, der über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Versicherungszweckgesellschaft und jeder Risikogruppe sowie über Kosten und Renditen jeder Risikogruppe Aufschluss gibt. Die FINMA gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht absehen.
Art. 111u Aufhebung
(Art. 30f VAG)
1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann die Aufhebung einzelner Risikogruppen beschliessen.