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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

toren gewichteten Anteile abzüglich 0.1 % entspricht. Liegt das rollende Vierjahresmittel bei:

a. 0 % bis maximal 0.5 %, so wird dieses mit 1 multipliziert;

b. über 0.5 %, so wird dieser darüber liegende Teil des rollenden Vierjahresmittels bis maximal 1 % mit 0.8 multipliziert;

c. über 1 %, so wird dieser darüber liegende Teil des rollenden Vierjahresmittels bis maximal 1.5 % mit 0.6 multipliziert;

d. über 1.5 %, so wird dieser darüber liegende Teil des rollenden Vierjahresmittels bis maximal 2 % mit 0.4 multipliziert;

e. über 2 %, so wird dieser darüber liegende Teil des rollenden Vierjahresmittels mit 0.3 multipliziert.

4 Ist das rollende Vierjahresmittel negativ, so ist der maximale technische Zinssatz das rollende Vierjahresmittel abzüglich 0.1%.

5 Liegt der nach Absatz 2 oder 3 zu ermittelnde Zinssatz jeweils drei Monate hintereinander mindestens 0.25 Prozentpunkte über oder unter dem aktuellen maximalen technischen Zinssatz, so wird der maximale technische Zinssatz angepasst.

6 In begründeten Fällen kann die FINMA die nach den Absätzen 1–5 ermittelten Ergebnisse anpassen.

Art. 121a Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zins-

satz für Lebensversicherungen, die nicht auf Schweizerfranken lauten

(Art. 36 VAG)

Bei nicht auf Schweizer Franken lautenden Lebensversicherungsverträgen legt die FINMA den maximalen technischen Zinssatz analog zu den Vorgaben nach Artikel 121 Absätze 1–6 fest.

Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Best-

immungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen (Art. 36 VAG)

1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze als diejenigen nach den Artikeln 121 und 121a genehmigen.

2 Die FINMA veröffentlicht den jeweils gültigen maximalen technischen Zinssatz auf ihrer Website. Bei einer Senkung des technischen Zinssatzes muss dieser spätestens nach einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung angewendet werden.

Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversiche-

rung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung

(Art. 36 VAG)

Enthalten Lebensversicherungsverträge Garantien, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese