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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Die Angaben in Absatz 2 müssen wie folgt bestimmt werden:
a. Die Bruttorendite ist die Rendite der unterliegenden Vermögenswerte vor jeglichen Abzügen wie Fondsgebühren, die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird.
b. Die Risikokosten sind die Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden.
c. Die Nettorendite wird so bestimmt, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge gerade die Summe aus Risikokosten und Ablaufleistung ergibt.
d. Die Renditereduktion ergibt sich als Differenz aus Bruttorendite und Nettorendite.
4 Für die Kapitalisationsgeschäfte und Tontinen müssen die individualisierten Beispielrechnungen so ausgestaltet werden, dass den Besonderheiten dieser Geschäfte Rechnung getragen wird.
5Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können.
6 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5 erlassen.
Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigun-
gen Dritter
(Art. 39h Abs. 2 VAG)
1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen von Dritten entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nicht weitergegeben werden können, namentlich nicht monetäre Entschädigungen, sind durch das Versicherungsunternehmen als Interessenkonflikt nach Artikel 14a VAG offenzulegen.
2 Gesellschaften des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, gelten für das Versicherungsunternehmen als Dritte.
Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Be-
reitstellung
(Art. 39f VAG)
1 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
2 Wird es über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss das Versicherungsunternehmen:
a. dafür sorgen, dass das Basisinformationsblatt jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann;