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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen:
a. Fähigkeiten namentlich in den Bereichen:
1. Kundengewinnung,
2. Kundenberatung,
3. Kundenbetreuung;
b. Grundkenntnisse des Versicherungswesens; sowie
c. je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen:
1. Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen,
2. Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben,
3. Produktekenntnisse.
3 Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.
Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards
(Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 VAG)
1 Die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, müssen deren Einhaltung kontrollieren.
2 Sie können Dritte mit der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragen.
3 Sie müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält.
4 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Meldung.
Gliederungstitel vor Art. 190b
4. Kapitel: Berichterstattung und Informationspflicht
Art. 190b Berichterstattung
(Art. 43 Abs. 2 VAG)
1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler übermitteln der FINMA jährlich die wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit.
2 Die FINMA kann diese Angaben bei Bedarf auch unterjährig erheben.
3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung.
Art. 190c Informationspflicht
(Art. 43 Abs. 2 VAG)
Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.