Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Bislang fordert das FINMA-RS 2016/05 bei Direktanlagen in Hypotheken spezielle Prozesse zur Bonitätsbeurteilung und Kreditüberwachung sowie Dokumentation. Da diese Vorgaben häufig nur bei grösseren Versicherungsunternehmen umgesetzt sind und in einer erhöhten Aufsichtsintensität resultieren, werden Hypotheken nur noch im Rahmen einer genehmigten unternehmensspezifischen Liste dem gebundenen Vermögen zuweisbar sein. Strukturierte Produkte, Kreditderivate sowie alternative Finanzanlagen wie Hedge Fonds und Private Equity können bereits nach heutiger Praxis nur unter zusätzlichen Anforderungen dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden und werden inskünftig ohne genehmigte, unternehmensspezifische Liste nicht mehr als geeignet betrachtet.
Die Bestimmungen im heutigen Artikel 82 AVO können aufgehoben werden, da sie in hier in Buchstabe f überführt wurden.
Absatz 3
Konzerninterne Anlagen sind bereits nach geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (FINMA-RS 2016/5, Rz 133 ff. i. V. m. Art. 83 AVO) von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht im gebundenen Vermögen zugelassen, da ihre Werthaltigkeit im Konkursfalle regelmässig zweifelhaft ist (es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die übrigen Gruppengesellschaften ebenfalls mit Solvenzproblemen zu kämpfen haben, wenn innerhalb einer Gruppe ein Versicherungsunternehmen ausfällt). Damit das gebundene Vermögen nicht faktisch entwertet werden kann, muss dieser Grundsatz weiterhin regulatorisch festgeschrieben werden. Allerdings soll im Vergleich zum geltenden regulatorischen Rahmen mit nur abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbeständen insofern eine Liberalisierung erfolgen, dass die FINMA generell die Kompetenz erhält, Ausnahmen zuzulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird (zum Beispiel besicherte Darlehen, etc.).
Absatz 4
Technische Detailausführungen zu den zulässigen Werten werden an die FINMA delegiert. Beispielsweise sind Kriterien, was unter einer genügenden Bonität zu verstehen ist, vielschichtig. Grundsätzlich fallen darunter Obligationen im Investment-Grade-Bereich, wobei Anforderungen an die Anwendung von Ratings durch Ratingagenturen sowie Bonitätsbeurteilungen durch das Versicherungsunternehmen zu präzisieren sind. Weiter könnte die Bonität von Banken durch Übererfüllung von Eigenmittelanforderungen (Leverage Ratio, RWA) der Bankenregulierung verbessert werden.
Art. 81 Zulässige Werte für anteilsgebundene Lebensversicherungen
Der Grundsatz der Bedeckungskongruenz ist derzeit in Artikel 81 i. V. m. FINMA-RS 2016/5 Rz 99 ff. geregelt. Diese Vorgaben sind unabhängig davon relevant, ob ein gebundenes Vermögen gestellt wird, und finden sich daher künftig in Artikel 75a Absatz 2 E-AVO. An dieser Stelle ist daher künftig nur noch zu regeln, dass die im Rahmen der Bedeckungskongruenz vorgesehenen Vermögenswerte in jedem Falle für die entsprechend zu stellenden separaten gebundenen Vermögen als geeignet gelten.
Art. 82
Der Artikel kann aufgehoben werden. Die Regelung befindet sich nunmehr in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe f E-AVO.
Artikel 83 Begrenzungen
Absatz 1
Die Festlegung der Begrenzungen durch die FINMA entspricht im Wesentlichen dem geltenden Aufsichtsregime, welches nunmehr jedoch einzig noch für diejenigen Versicherungsunternehmen gilt, welche nicht von einer eigenen Liste geeigneter Anlagen Gebrauch gemacht ha-
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