Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
(2. Kapitel: Gebundenes Vermögen)
2. Abschnitt: Anlage und Bestellung
Art. 75a Grundsätze der Anlage
Absatz 1
Die Bestimmung fasst wichtige Anlagegrundsätze zusammen, die unter dem Prudent Person Principle subsumiert werden können. Sie setzen im Wesentlichen die Anforderungen um, die sich aus den Insurance Core Principles17 Ziffer 15 ergeben.
Spezifisch ist zu Buchstabe e festzuhalten, dass sich anhand der Umstände des Einzelfalls nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht bestimmt, was einem vorsichtigen Niveau entspricht. Anlagen, die nicht an einem geregelten Finanzmarkt gehandelt werden, können zwar durchaus geeignet sein, Versicherungsverpflichtungen zu decken, sie können aber auch mit zusätzlichen Risiken einhergehen. Zudem kann eine zeitnahe Veräusserung schwierig sein, insbesondere in Krisensituationen. Eine Bewertung kann schwierig oder unsicher sein, wenn keine beobachtbaren Preise an einem geregelten Markt vorliegen. Da die Anlagen oft deutlich seltener oder nur an weniger tiefen, liquiden oder transparenten Märkten gehandelt werden, liegen häufig auch weniger verlässliche Daten über historische Preisentwicklungen vor, um eine Einschätzung der Risiken zu ermöglichen – und selbst wenn Daten vorliegen, müssen diese nicht den gesamten Markt umfassen. Hier kommt es besonders auf die Angemessenheit und Robustheit der vorgesehenen Methodik zur Bewertung oder zur Beurteilung der Bonität in verschiedenen möglichen Situationen an. Bei der Identifikation und Überwachung der Risiken verdienen auch idiosynkratrische und systemische Risiken ein besonderes Augenmerk.
Nicht alle Kategorien von an einem geregelten Finanzmarkt gehandelten Anlagen sind hier gleich betroffen. Weniger betroffen mag etwa ein Einanlegerfonds mit jederzeitigem Durchgriff auf die Einzelanlagen sein, wenn diese selber an einem geregelten Finanzmarkt gehandelt werden. Berücksichtigt werden bei der Beurteilung des vorsichtigen Niveaus kann auch eine starke Solvenz des Versicherungsunternehmens oder eine hohe Überdeckung des gebundenen Vermögens. Ebenso spielt es eine Rolle, ob die fraglichen Vermögenswerte Teil des gebundenen Vermögens sind.
Absatz 2
Hier finden sich die Sonderregelungen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. Diesem Umstand ist bei den Anlagegrundsätzen Rechnung zu tragen. Diese Regelungen entsprechen weitgehend denen, die aktuell in der AVO (Art. 81) sowie im FINMA-RS 2016/5 Rz 99ff. abgedeckt sind.
Art. 76 Bestellung
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend heutigem Recht. Selbstverständlich wendet das Versicherungsunternehmen auch bei der Bestellung des gebundenen Vermögens die Prinzipien nach Artikel 75a E-AVO an.
Art. 76a Gesicherte Vermögenswerte
Absatz 1
Aus wirtschaftlicher Sicht bilden der Vermögenswert und seine zugehörige Sicherheit eine Einheit, welche auch im Rahmen der Zuweisung zum gebundenen Vermögen zu respektieren ist. Als in der Praxis bedeutsames Beispiel können die Hypotheken erwähnt werden. Dem gebundenen Vermögen ist nicht nur die Hypothekar-Grundforderung, sondern auch die entsprechende Sicherheit (Schuldbrief) zuzuweisen.
17 Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups von 2011 Seite 36 von 87