Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 2

Um die Risiken bei der Verwahrung von gebundenem Vermögen zu minimieren ist insbesondere im Hinblick auf deren unterschiedliches Schicksal im Konkurs eine die Verrechnung ausschliessende Separierung sowohl zwischen den Werten verschiedener gebundener Vermögen als auch zwischen den freien Vermögen notwendig.

Absatz 3

Die FINMA kann sowohl bezüglich der Sicherheiten als auch hinsichtlich der Separierung die Einzelheiten regeln.

Art. 79 Zulässige Vermögenswerte

Absatz 1

Die Vorgaben für dem gebundenen Vermögen zuweisbare Werte werden an das Prudent Person Principle nach Artikel 75a angeglichen. Es ist den Versicherungsunternehmen neu freigestellt, eine unternehmensspezifische, von der FINMA unter Wahrung des Versichertenschutzes zu genehmigende Liste geeigneter Werte zu definieren. Die Genehmigung erfolgt auf Stufe gebundenes Vermögen, wobei ein Antrag für mehrere gebundene Vermögen zugleich gestellt werden kann.

Grundsätzlich können (nach heutigem Stand ab 2023 in der Schweiz zugelassene) L-QIF (Limited Qualified Investor Fund18) ans gebundene Vermögen von Versicherungen angerechnet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Versicherung, ausschliesslich jene L-QIF anzurechnen, die die Anforderungen bezüglich zulässiger Werte erfüllen: Bei Vorliegen einer unternehmensspezifischen Liste zulässiger Werte dürfen die anzurechnenden L-QIF nur in Werte investieren, die auf dieser Liste stehen. Andernfalls darf der L-QIF nur in Werte gemäss Buchstaben a-e investieren. Die Aufsicht über diese Fonds erfolgt nicht mehr direkt über eine Aufsichtsbehörde, sondern indirekt über einen beaufsichtigten Asset Manager. Dieser muss von der FINMA oder einer von der FINMA als gleichwertig anerkannten Aufsichtsbehörde überwacht werden. Soweit L-QIF im Bereich der alternativen Anlagen Anwendung finden, erfordern sie bei den Anlegern ein hohes Mass an fachlicher Qualifikation, um die Chancen und Risiken eines Investments angemessen einzuschätzen und auch entsprechende Prozesse, insbesondere eine Due Diligence vor der Investition sowie eine fortlaufende Überwachung der Anlage. Das EFD beabsichtigt, eine vollständige Liste aller sich auf dem Markt befindlichen L-QIF zu erstellen. Um eine Umgehung der Anlagevorschriften zu vermeiden, wird die FINMA einen Ersatz anordnen, falls ein Versicherungsunternehmen L-QIF anrechnet, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Bei der Anlage in L-QIF sind auch die Gegenparteirisiken zu beachten und die entsprechenden Vorschriften der FINMA gemäss Artikel 83 Absatz 1 E-AVO einzuhalten.

Durch die Übergangsregelung (Art. 216c Abs. 3 E-AVO) ist sichergestellt, dass den Versicherungsunternehmen nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bis zum Abschluss der Prüfung einer unternehmenseigenen Liste die kontinuierliche Fortsetzung der Anlagetätigkeit auf Basis der bisherigen Rahmenbedingungen erleichtert wird.

Absatz 2

Für Versicherungsunternehmen, die auf die Erstellung einer unternehmensspezifischen Liste geeigneter Werte verzichten, enthält Absatz 2 Mindestvorgaben für die Zuweisung von Vermögenswerten an das gebundene Vermögen. Die Anrechenbarkeit der oben genannten L-QIF ans gebundene Vermögen wird unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen auch für jene Versicherungsunternehmen möglich sein, die auf die Option einer unternehmensspezifischen Liste geeigneter Werte verzichten. Sie müssen aber sicherstellen, dass die L-QIF ausschliesslich in geeignete Anlagen gemäss Buchstaben a–e investieren.

18 BBl 2021 3000 Seite 37 von 87