Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Im umgekehrten Fall, wo ein Wert aus dem gebundenen Vermögen als Sicherheit gestellt wird, sehen Vereinbarungen üblicherweise vor, dass im Konkurs für die Nachschusszahlung (Variation Margin) kein Rückgabeanspruch auf diesen Wert besteht (Close-Out-Netting) und für die Ersteinschusszahlung (Initial Margin) nur der verbleibende Rest nach Befriedigung der Derivatgegenparteien zurückgewährt wird. Somit dienen die gestellten Margins bevorzugt zur Befriedigung der Gegenparteien des Versicherungsunternehmens während der Abwicklung der bestehenden Derivatekontrakte. Entsprechend können diese Werte im gebundenen Vermögen nicht angerechnet werden, wie sich schon aus den Grundsätzen des gebundenen Vermögens (es muss frei und unbelastet sein) ergibt. Andererseits muss eine durch die Vermögenswerte gesicherte Verpflichtung in der Ermittlung des gebundenen Vermögens auch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie das gebundene Vermögen mindert.

Nach dem Gesagten können die Bestimmungen von Artikel 91a aufgehoben und mit den soeben kommentierten ersetzt werden. Damit soll jedoch nicht die Verfügungsmacht über das gebundene Vermögen eingeschränkt werden. Selbstverständlich kann das Versicherungsunternehmen über die Werte des gebundenen Vermögens jederzeit frei verfügen, solange der Sollbetrag gedeckt bleibt. Insbesondere kann es diese auch an Dritte verkaufen oder überweisen oder als Sicherheit verwenden, wobei dies dann jeweils dazu führt, dass diese Werte nicht mehr bei der Ermittlung des Anrechnungswerts berücksichtigt werden.

Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten

Absatz 1

Nachschusszahlungen müssen primär Transaktionspartner vor Preisänderungsrisiken schützen und sie müssen grundsätzlich erst nachträglich zum Ausgleich des aktuellen Marktwertes ausstehender Transaktionen geleistet werden. Es handelt es sich somit klarerweise um belastete Vermögenswerte, die nicht mehr angerechnet werden können (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 AVO).

Absätze 2 und 3

Zwar müsste streng genommen auch die Ersteinschusszahlung als (dinglich) belastet gelten, so dass keine Anrechnung im gebundenen Vermögen erfolgen dürfte (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 AVO). Dies würde aber nicht mit der ökonomischen Realität übereinstimmen. Diese Betrachtungsweise würde aber – da sie nicht mit der ökonomischen Realität übereinstimmt – zu kurz greifen. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wird die Ersteinschusszahlung, welche primär potentielle Wertverluste bei der Beendigung der Transaktionen etwa im Fall eines Ausfalls einer Gegenpartei ausgleichen soll, gar nicht oder zumindest nicht vollumfänglich beansprucht. Es erscheint somit als adäquat, ausnahmsweise eine Anrechnung zuzulassen. Um dem angemessen Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, dass kumulativ die Ersteinschusszahlung und der Rückgabeanspruch dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden müssen, sofern eine Anrechnung erfolgen soll.

Art. 93 Übrige Werte

Absatz 1

Grundsätzlich soll das Prinzip der Marktbewertung für alle Anlagen gelten, für die keine explizit abweichenden Vorgaben vorliegen. Dies ist wichtig, da aufgrund eigener Listen zulässiger Werte kein für alle Versicherungsunternehmen verbindliches abschliessendes Universum zulässiger Werte besteht. Da insbesondere für sehr illiquide Vermögenswerte die Ermittlung des Marktwerts mit hoher Unsicherheit behaftet sein kann, ist wichtig, dass diese Unsicherheit berücksichtigt wird, etwa im Rahmen von Art. 76 Abs. 1bis.

Absatz 2

Insbesondere für besicherte Vermögenswerte ist wichtig, dass keine Doppelanrechnung stattfindet. Eine allfällige Verpflichtung zur Rücknahme der Sicherheiten ist somit vom Vermögenswert in Abzug zu bringen. Dies entspricht im Ergebnis im Wesentlichen den bisherigen verstreuten Regelungen (bspw. FINMA-RS 2016/5 Rz 475 und Rz 534), nach denen erhaltene

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