Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Der FINMA wird die Kompetenz gegeben, die Frist von 24 Monaten zu verlängern. Es sind Fälle denkbar, insbesondere, wenn viele Versicherungsunternehmen gleichzeitig in Bedrängnis kommen, in denen zu kurze Fristen die Aussichten auf Verbesserung zusätzlich verschlechtern könnten. Dies kann besonders der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Bedrängnis Unklarheit über die künftige Entwicklung besteht, bspw. ob es im Fall einer Marktverwerfung zu einer raschen Verbesserung der Lage kommt, oder ob sich die Verwerfung weiter hinauszieht. Längere Fristen können möglicherweise erlauben, weniger auf kurzfristige Massnahmen setzen zu müssen und sich entsprechend der sich weiterentwickelnden Informationslage an ändernde Situationen anzupassen.
Die Verlängerung der Frist darf aber keinen Automatismus darstellen. Die FINMA muss die Kompetenz haben, fallbezogen zu entscheiden, ob sich eine Verlängerung positiv auf die Erholung der betroffenen Versicherungsunternehmen auswirkt. Bestünde ein Automatismus, so könnte dies Fehlanreize erzeugen, die längeren Fristen bereits vorwegzunehmen.
10. Kapitel: Weitere Bestimmungen
Art. 53a Vereinfachungen
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 50e, wobei neu explizit gemacht wird, dass durch die Vereinfachungen die Erfüllung des Schutzniveaus nicht beeinträchtigt werden darf, dass also trotz der besonderen Umstände die Anforderung zur Erfüllung des Schutzniveaus einzuhalten ist.
Art. 53b Aufschläge und Abschläge
Der Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 50f mit dem Zusatz, dass als Alternative oder zusätzlich zu Auf- und Abschlägen auch die Aggregation von Szenarien angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit ergibt sich indirekt aus den bisherigen Artikeln 42, 44 und 45 und direkt aus FINMA-RS 2017/3 Rz und entspricht bestehender Praxis. In Bezug auf die Abdeckung weiterer Risiken sind insbesondere die Vorgaben von Artikel 9b Absatz 2 VAG relevant.
(4. Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen
1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen
1. Abschnitt: Grundsätze)
Art. 54 Abs. 4
Bereits heute enthält Art. 54 Abs. 4 AVO eine Delegationsnorm an die FINMA. Dabei ist die Delegation in Bezug auf die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang auslegungsbedürftig bzw. unvollständig, was die Verwendung der Rückstellungen anbelangt. Die Bestimmung ist daher zu ergänzen «bezüglich Art, Verwendung und Umfang». Mit dieser Präzisierung soll im Interesse der Versicherten klargestellt werden, dass die Verwendung der Rückstellungen wichtig ist und die FINMA dazu auch Einzelheiten regeln kann.
(2. Abschnitt: Lebensversicherung)
Art. 62
Die Bestimmung soll aufgehoben werden. Sie widerspricht dem Prinzip ausreichender Rückstellungen. Historisch ist sie eher als übergangsrechtliche Option zu sehen, da seinerzeit neue Rückstellungen eingeführt wurden, über welche die Versicherungsunternehmen noch nicht verfügten, und die daher neu aufgebaut werden mussten.
Mit der Einführung des neuen Sanierungsrechts auf Gesetzesstufe ist der Regelungsinhalt des bisherigen Artikels gegenstandslos geworden. Sind die Rückstellungen eines Versicherungsunternehmens nicht ausreichend, so greifen die Schutzmassnahmen sowie die Massnahmen bei Insolvenzgefahr gemäss den neuen Artikeln 51 ff. VAG.
Seite 35 von 87