Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 3

Versicherungsunternehmen im roten Bereich können möglicherweise Sofortmassnahmen wie Erhöhung des Kapitals oder Anpassungen an der Geschäftsplanung ergreifen, die innerhalb kurzer Frist unmittelbar erkennbar zum Verlassen des roten Bereichs führen. Diesfalls kommen die Massnahmen im roten Bereich nicht zur Anwendung. Andernfalls kommt es nicht wie bisher mit einem gewissen Automatismus zu Bewilligungsentzug und Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Artikel 52 VAG, sondern neu generell zur Einstellung von Neugeschäft und zur Abwicklung. Ziel ist der Schutz der bestehenden Ansprüche der Versicherten durch geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands. Dadurch wird der Bestand des Versicherungsvertrags gewahrt und die versprochene Leistung soweit möglich erfüllt.

Absatz 4

Die FINMA kann, wenn die Bedingungen von Artikel 37 FINMAG erfüllt sind, Versicherungsunternehmen insbesondere im roten Bereich auch weiterhin die Bewilligung entziehen, insbesondere, wenn die Solvenzvorschriften in schwerer Weise verletzt sind. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob den Interessen der Versicherten durch die Liquidation oder den Fortbestand des Versicherungsunternehmens besser Rechnung getragen werden kann. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass der Bewilligungsentzug als Massnahme selbstverständlich auch in anderen Situationen vorbehalten bleibt, immer unter Berücksichtigung der Eingriffsschwelle von Artikel 37 FINMAG.

Versicherungsunternehmen dürfen nicht den Fehlanreiz haben, ohne substantielle Konsequenzen in den roten Bereich zu fallen, denn dort ist der Schutz der Versicherten ernsthaft gefährdet. Würden angemessene Konsequenzen ausbleiben, so könnte es insbesondere zu Missbrauch und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Mitbewerber kommen, die das vom Bundesrat vorgegebene Schutzniveau einhalten.

Absatz 5

Die FINMA erhält hier die Kompetenz, in begründeten Fällen von den Vorgaben von Absatz 3 abzuweichen. Dadurch kann insbesondere präziser auf das in konkreten Fällen effektiv vorliegende Schutzniveau und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen bspw. zur Erhöhung des Kapitals eingegangen werden. Die Aufsichtserfahrung hat gezeigt, dass sich je nach konkreter Situation die Verfügbarkeit, Wirkung und Eignung konkreter Massnahmen zwischen Versicherungsunternehmen stark unterscheiden können.

Art. 53 Massnahmenplan

Die Bestimmung spezifiziert den Massnahmenplan, der durch Versicherungsunternehmen im gelben Bereich aufzustellen und einzuhalten ist (bisher FINMA-RS 2017/3 Rz 206–218).

Absatz 1

Der Massnahmenplan ist wie bisher vom Versicherungsunternehmen aufzustellen und der FINMA zur Genehmigung vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die über ex-ante erstellte Stabilisierungspläne nach Artikel 22a VAG verfügen, mit denen sie und die FINMA in technischer, prozeduraler und kommunikativer Hinsicht mit hypothetischen, individuell relevanten Szenarien auf Krisensituationen vorbereitet werden, sollen diese Pläne bei der Aufstellung von Massnahmenplänen würdigen.

Absatz 2

Im gelben Bereich besteht das Ziel darin, mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer gewissen Frist wieder den grünen Bereich zu erreichen. Da die Versicherten während dieser Zeit nicht mit dem verlangten Schutzniveau geschützt sind und gerade während dieser Periode besonders verletzlich gegenüber zusätzlichen Risiken sein können, soll diese Frist nicht länger als nötig sein.

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