Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

ben. Selbstverständlich entbinden die von der FINMA definierten Begrenzungen das Versicherungsunternehmen nicht von der Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze bzw. des Prudent Person Principles.

Absatz 2

Versicherungsunternehmen mit einer von der FINMA genehmigten Liste haben bei der Festlegung der Begrenzungen die allgemeinen Anlagegrundsätze – und mithin insbesondere das Prudent Person Principle – zu berücksichtigen.

Absatz 3

Die maximalen quantitativen Obergrenzen entsprechen grundsätzlich dem heutigen Aufsichtsregime und sind vom Versicherungsunternehmen in jedem Fall zu beachten. Ihre Definition entbindet das Versicherungsunternehmen nicht davon zu prüfen, ob in einem konkreten Fall die allgemeinen Anlagegrundsätze, insbesondere das Prudent Person Principle, eine tiefere Begrenzung implizieren.

Absatz 4

Die Bestimmung trägt den Besonderheiten bei den fondsgebundenen oder an internen Anlagebeständen gebundenen Lebensversicherungen Rechnung.

3. Abschnitt: Zuweisung und Kontrolle

Art. 84 Abs. 1

Ein Entscheid der FINMA über die Eignung der Werte des gebundenen Vermögens gemäss geltender Regulierung ist unter dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nicht notwendig. Es obliegt grundsätzlich der Verantwortung des Versicherungsunternehmens, die Regeln über die geeigneten Werte gemäss Artikel 79 E-AVO einzuhalten. Für den Fall dass die zugewiesenen Werte ungeeignet sind, kann die FINMA einen Ersatz anordnen. Ungeeignet ist ein Wert insbesondere dann, wenn seine Werthaltigkeit im Verwertungsfall in Frage gestellt oder die Übertragung im Rahmen einer Bestandesübertragung nicht sichergestellt ist und der Wert seine Funktion als Teil des gebundenen Vermögens somit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfüllen kann. In diesem Sinne ungeeignet sind etwa:

− unpfändbare Vermögenswerte,

− nach privat- oder öffentlich-rechtlichen in- oder ausländischen Normen eingeschränkt ver-

wertbare Werte,

− verderbliche Waren,

− Werte, deren Verwertungskosten unverhältnismässig zum erzielbaren Verwertungserlös

sind.

Die Werte sollen nach wie vor unbelastet sein. Die heutigen Absätze 2 und 3 sollen deshalb weiterhin Gültigkeit haben. Die FINMA prüft weiterhin jährlich (gemäss Art. 85 AVO) die Berechnung des gebundenen Vermögens oder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinn entscheidet die FINMA nicht über die Zulässigkeit von Werten, sondern prüft, ob das Versicherungsunternehmen die Vorschriften über die Eignung von Werten einhält.

Art. 87 Abs. 2 und 3

Die heutige Möglichkeit zur Fremdverwahrung bleibt in Absatz 2 mit kleinen Präzisierungen aus dem heutigen Absatz 3 weiter mit den notwendigen Bedingungen bestehen. Selbstverständlich enthebt das Einhalten der Bedingungen nach Buchstaben a und b die Versicherungsunternehmen nicht von der Einhaltung des Prudent Person Prinicple und weiteren einschlägigen Vorgaben.

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