Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Gesamtrisikoprofil eine Aggregation aller wesentlichen Risiken umfasst, unabhängig davon, ob diese üblicherweise quantifiziert oder eher qualitativ beurteilt werden.
Absatz 2 Buchstaben b und d
In Buchstabe b wird anstelle des Begriffs der Absicherungspolitik die Risikopolitik eingeführt. Dies, weil das Risikomanagement nicht nur die Absicherung, sondern generell den Umgang mit Risiken betrifft.
Anstelle der Quantifizierung wird in Buchstabe d nunmehr eine generelle Beurteilung der Risiken gefordert, die mit geeigneten Methoden – quantitativ, qualitativ oder kombiniert – erfolgen kann. Zur Komplettierung muss das Risikomanagement geeignet kommuniziert werden, damit es über die gesamte Unternehmung Wirkung entfalten kann (vgl. zur Risikokultur auch Abs. 4). Das Versicherungsunternehmen stellt intern (und extern über die Offenlegung) eine angemessene Kommunikation über die wesentlichen Risiken sicher. Dabei hat es die Art und Weise, die Adressaten und die adäquate Risikokommunikation selbst festzulegen, soweit dazu nicht anderweitig bereits Vorgaben bestehen (bspw. im Bereich der Offenlegung).
Absatz 4
Das Unternehmen soll im Rahmen des Risikomanagements eine Risikokultur im Sinne eines gemeinsamen Verständnisses über den Umgang mit Risiken fördern. Als Ziel soll der bewusste Umgang mit Risiken erreicht und sichergestellt werden, dass Entscheidungsprozesse unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Risikoeinschätzung erfolgen.
Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
Die Bestimmungen zum ORSA in diesem Artikel können weitgehend beibehalten werden. Es werden im Wesentlichen nur Bestimmungen aus dem FINMA-Rundschreiben 16/3 «ORSA» mit regulierendem Inhalt in die Bestimmung überführt. Ergänzend kann zu Absatz 1 bemerkt werden, dass die «gesamthafte Beurteilung» gemäss Einleitungssatz sowohl qualitative wie auch quantitative Aspekte umfasst. Die Art und Weise der Beurteilung hängt dabei von den Risiken ab. Risikomindernde Massnahmen können in dieser Beurteilung berücksichtigt werden, sofern die Risikominderung entsprechend nachgewiesen werden kann.
Art. 97 Abs. 2 Bst. a und c
Der geänderte Buchstabe a ergänzt die Aufzählung zur vollständigen Umschreibung der Rollen.
Buchstabe c umfasste bisher den Begriff der Risikotoleranz im Sinne der Risikotragfähigkeit. Risikotoleranz wird vielfach auch im Sinne des Risikoappetits, als Mass für das akzeptierte Risiko, verwendet. Zur besseren Abgrenzung wird daher neu der Begriff der Risikotragfähigkeit verwendet (vgl. auch vorne zu Art. 96 Abs. 1 Bst. c E-AVO). Risikotragfähigkeit und -appetit sind wesentliche Elemente der Risikopolitik. Die Risikofähigkeit gibt den Gesamtrahmen vor. Der Risikoappetit beschreibt die konkrete Risikoeinschätzung in Abstimmung mit der Geschäftsstrategie und ist damit eine zentrale Grösse der Risikopolitik. Die beiden Begriffe sind gemäss internationalen Standards geläufig. Vorliegend erfolgt daher eine Anpassung an diese Terminologie.
Art. 98 Operationelle Risiken
Absatz 1
Die Versicherer bewirtschaften alle Risiken selbstverständlich in eigener Verantwortung, weshalb die bisherige Formulierung zugunsten der allgemeinen Elemente der Risikobewirtschaftung ersetzt werden kann. Es sollen weiter mindestens jährlich eine Reevaluation durchgeführt und die Kommunikation sichergestellt werden. In Bezug auf die Bewirtschaftung und die Anforderungen an das Risikomanagement kann auf die generellen Bestimmungen in Artikel 96 AVO verwiesen werden. Der Begriff der operationellen Risiken ist umfassend zu verstehen. Aktuell sehr bedeutende operationelle Risiken sind bspw. IT- und Cyberrisiken. Die AVO bleibt
Seite 43 von 87