Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Umfang und Detaillierungsgrad ergeben sich auch hier im Einzelfall aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Massgebliche Faktoren sind sicher das Risikoprofil und die Komplexität. Die FINMA wird sich dazu im Einzelfall mit dem Versicherungsunternehmen austauschen.
Absatz 2
Hier ist ergänzend zu bemerken, dass im Gruppenkontext die oberste Gruppengesellschaft für die Abnahme des gruppenweiten Stabilisierungsplanes zuständig ist (vgl. Art. 67 VAG).
Absatz 3
Sofern im Versicherungsunternehmen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind, kann der bestehende Sanierungsplan mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Art. 98e Berichterstattung
Absatz 1
Mit den Änderungen der Aufsichtsverordnung wird im Bereich des Risikomanagements die Pflicht zur Erstellung von Stabilisierungsplänen von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen und von solchen in Gruppen- und Konglomeratsstrukturen näher geregelt. Die FINMA informiert die Öffentlichkeit über den Stand der Erstellung der Pläne, deren Genehmigung durch die FINMA und deren fortlaufende Aktualisierung. Die Information kann aggregiert für mehrere betroffene Versicherungsunternehmen oder individuell unter Nennung des jeweils betroffenen Versicherungsunternehmens erfolgen. Bei einer individuellen Berichterstattung informiert die FINMA das betroffene Unternehmen jeweils rechtzeitig vor der Veröffentlichung über den materiellen Inhalt der Publikation. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in der Berichterstattung möglicherweise börsenrelevante oder reputationsschädigende Äusserungen enthalten sein könnten.
Im Rahmen des fortlaufenden Aufsichtsprozesses findet ein regelmässiger Austausch zwischen der FINMA und den betroffenen Versicherungsunternehmen statt. So erhalten diese Rückmeldungen zu den vorgelegten Stabilisierungsplänen, Aufforderungen zur Behebung wesentlicher Mängel in den Plänen und Erläuterungen zu angeforderten Informationen. Teil dessen ist auch die erwähnte Vorabinformation zur individuellen öffentlichen Kommunikation im Rahmen der vorliegenden Regelung. Davon unberührt bleibt, dass die Stabilisierungspläne von den Versicherungsunternehmen zu erstellen sind und die öffentliche Information darüber im Rahmen der vorliegenden Regelung im alleinigen Kompetenzbereich der FINMA liegt.
Absatz 2
Die Bestimmung hält fest, dass für die ersten zwei Jahre nach Entstehung der Pflicht zur Planerstellung allein eine aggregierte Berichterstattung erfolgen kann. Die Pflicht zur Planerstellung entsteht für bestehende Versicherungsgruppen und -konglomerate mit Inkrafttreten der Aufsichtsverordnung. Für Einzelversicherungsunternehmen entsteht sie mit der individuellen Bezeichnung als wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen durch die FINMA und für neue Versicherungsgruppen und -konglomerate mit der individuellen Unterstellung unter die Gruppen- und Konglomeratsaufsicht durch die FINMA.
(3. Kapitel: Einsatz derivativer Finanzinstrumente)
Art. 100 Grundsatz
Absatz 1
Die Bestimmung enthält heute ein grundlegendes Anlageprinzip für den Einsatz von Derivaten, das unabhängig von den Regeln des gebundenen Vermögens gilt. Das Prinzip soll angesichts der hohen Risiken, die im Zusammenhang mit ungedeckten Leerverkäufen einhergehen können, beibehalten werden. Es wird aber neu systematisch in Artikel 75a Absatz 1 Buchstabe e E-AVO überführt.
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