Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
in der Formulierung auch hier prinzipienorientiert. Damit können künftige Entwicklungen erfasst werden, wenn andere oder neue operationelle Risiken an Bedeutung gewinnen.
Absatz 2
Wird an systematisch besserer Stelle unverändert aus Absatz 5 übernommen.
Absätze 3 und 4
Die Durchführung von Tests zur Risikoexponierung und zum Notfallkonzept ist eine generelle Anforderung, die insbesondere bei operationellen Risiken und den Technologierisiken wesentlich ist, zumal sich die Risiken in allen Bereichen manifestieren können und sich nur ungenügend mit Modellen beschreiben lassen. Operationelle Risiken lassen sich basierend auf statistischen (historischen) Daten nur schlecht beurteilen. Hier bilden insbesondere Szenarien ein wesentliches und übliches Analyseverfahren. Im Gegensatz zu anderen Risiken kann die Risikoexposition bei operationellen Risiken auch gut getestet werden. Bei Cyberrisiken sind bspw. sogenannten Penetrationstests weit verbreitet. Dies entspricht der bisherigen Praxis.
Art. 98a Liquiditätsanforderungen
Die Bestimmungen zu den Liquiditätsanforderungen können beibehalten werden. Zu überführen sind Bestimmungen aus dem FINMA-Rundschreiben 13/5 «Liquidität Versicherer» mit regulierendem Inhalt. Zudem erfasst die Bestimmung nun auch die jährliche Liquiditätsplanung, die bislang nur auf Stufe des Rundschreibens vorgesehen ist. Die bisherigen expliziten Anforderungen zu den ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen, Szenarien und Stresstests, werden neu als Anforderungen im Rahmen der Liquiditätsplanung definiert. Die in Absatz 4 aufgenommene Berichterstattung an die FINMA ist bislang einzig im Rundschreiben festgeschrieben.
Gliederungstitel vor Art. 98b
1a. Kapitel: Stabilisierungspläne
Vorbemerkung zu den Art. 98b ff.
Für die Ausführungen zu den Stabilisierungsplänen erscheint eine Einordnung beim Risikomanagement sinnvoll (Art. 96 ff. AVO), wobei sich aus Gründen der besseren Transparenz im Verordnungsaufbau ein separates Kapitel rechtfertigt.
Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung
Für die Definition der wirtschaftlichen Bedeutung erscheint eine Anbindung an konkrete Voraussetzungen besser als an die aufsichtsrechtliche Kategorisierung des Versicherungsunternehmens. Auch international sind konkrete, nicht abgeleitete Kriterien besser.
Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen
Die Bestimmung gibt der FINMA einen gewissen Spielraum für den Entscheid, von welchem von Artikel 98b E-AVO erfassten Versicherungsunternehmen sie einen Stabilisierungsplan verlangen will. Die Verordnung nennt hier drei Kriterien, die von ihrer Bedeutung für den Versicherungsplatz Schweiz oder für die Versicherten her die Erstellung eines Stabilisierungsplan rechtfertigen können. Die FINMA wird sich bei ihrem Entscheid auch hier selbstverständlich an das Verhältnismässigkeitsprinzip halten und insbesondere abwägen, ob das Erstellen eines Stabilisierungsplan nach seinem Sinn und Zweck den durch das Versicherungsunternehmen damit verbundenen Aufwand rechtfertigt.
Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung
Absatz 1
Es erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, auch im Rahmen einer prinzipienbasierten Regulierung den wesentlichen Inhalt eines Stabilisierungsplans zu umschreiben.
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