Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Hinsichtlich der Anlagevorschriften ist beim Einsatz von Derivaten insbesondere mit Bezug auf die Deckungspflicht zu berücksichtigen, dass die meisten davon besichert sind und ein täglicher Margin-Ausgleich vorgesehen ist. Auch ist häufig anstelle einer Lieferverpflichtung ein Barausgleich (Cash-Settlement) möglich oder es können die Derivatpositionen aufgrund der Liquidität der entsprechenden Märkte jederzeit glattgestellt werden. Unter diesen Umständen ist ein Erfordernis einer Deckung des vollen Kontraktvolumens nicht notwendig oder gar kontraproduktiv, beispielsweise bei FX-Hedges mit gebräuchlichen Währungen. Vielmehr muss das Versicherungsunternehmen allfälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivatkontrakt (unter Berücksichtigung der bereits gestellten Margins) nachkommen können und hierzu über genügend liquide Mittel verfügen. Gleiches gilt für Lieferverpflichtungen, sofern kein Cash-Settlement vorgesehen ist. Wenn Derivate aufgrund der Liquidität der entsprechenden Märkte jederzeit glattgestellt werden können, reicht eine Deckung der Zahlungsverpflichtung in Höhe des Marktwerts, zu dem das Derivat an einen beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden kann. Für OTC-Derivate, die zudem unter üblichen Standard-Rahmenverträgen (bspw. ISDA/ISDA CSA) abgeschlossen und auf netto mark-to-market-Basis mit täglicher Margenausgleichspflicht besichert werden, kann darüber hinaus die bereits gestellte Sicherheit bei der Ermittlung der verbleibenden Zahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Entsprechend sind darüber hinaus nur weitere Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Margenausgleichspflicht zu bedecken.

Absatz 2

Bei gebundenen Vermögen ist eine Gefährdung der Sicherheit durch Derivate zu vermeiden, etwa durch eine geeignete Separierung. Zudem ist eine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen zu vermeiden. Zur Messung der Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen soll auf tieferliegender Regulierungsstufe auf den Commitment-Ansatz I gemäss Kollektivanlagenverordnung-FINMA19 abgestellt werden. Dieser Bezug zum Commitment Ansatz I ist nicht im Sinne einer Begrenzung auf die Verwendung von Derivate-Grundformen zu verstehen und eine Aufrechnung Netting von verschiedenen Derivaten mit demselben Basiswert (Underlying) ist innerhalb desselben Rahmenvertrages erlaubt. Hinsichtlich der Deckungspflicht hat sich gezeigt, dass Klärungsbedarf besteht, wie diese konkret für in der Praxis relevante Derivate zu interpretieren ist, weshalb neu eine Kompetenz der FINMA zur Regelung der Einzelheiten vorgeschlagen wird.

Art. 101–108

Die Bestimmungen über den Einsatz derivativer Finanzinstrumente werden neu prinzipienbasiert durch die Anlagegrundsätze in Art. 75a abgedeckt und können aufgehoben werden.

Art. 109 Aufsicht

Grundsätzlich wird der Einsatz von Derivaten künftig deutlich prinzipienbasierter geregelt sein als bislang. Deshalb ist es wichtig, dass die FINMA – nicht auf Ebene einzelner Positionen, sondern summarisch – über den Einsatz von Derivaten kontinuierlich informiert ist. In der Regel ist hierbei eine jährliche Information vorgesehen, bei grundlegenden Änderungen in der Anlagestrategie kann auch unterjährig ein Update verlangt werden.

4. Kapitel: Rechnungslegung

Art. 110 Abs. 2

Der Absatz wird nach dem Wegfall von Artikel 82 Absatz 2, auf den bisher referenziert wurde, ohne inhaltliche Änderung neu formuliert.

19 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 2014 über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA; SR 951.312) Seite 46 von 87