Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Art. 111a Abs. 2bis, 4, 5 und 6

Die Regeln zum Bericht über die Finanzlage können weitgehend beibehalten werden. Mit der Anpassung werden Bestimmungen aus dem FINMA-Rundschreiben 16/2 «Offenlegung – Versicherer» mit regulierendem Inhalt auf Verordnungsstufe überführt.

Gliederungstitel vor Art. 111c

4a. Kapitel: Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern

Art. 111c Professionelles Risikomanagement

Die Bestimmung umschreibt die Anforderung des professionellen Risikomanagements näher, über welches bestimmte Versicherungsnehmer verfügen müssen, damit sie im Sinne des VAG als professionell gelten und damit eine der Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Versicherungsunternehmen von einer Befreiung von der Aufsicht nach Art. 30a VAG profitieren kann.

Die Risiken, die ein professioneller Versicherungsnehmer beurteilen können muss, betreffen zum einen wie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)20 das Vertragsverhältnis, umfassen im Bereich des VAG aber namentlich auch das Gegenparteirisiko. Man ist sich aber einig, dass der Fokus der Risikobeurteilung von professionellen Versicherungsnehmer sich zwischen VVG und VAG nicht fundamental unterscheidet, sondern dass unter den zu prüfenden Risiken eine grössere Schnittmenge besteht.

Im VAG erhöht sich das Gegenparteirisiko und muss vom Versicherungsnehmer genauer beurteilt werden können, da das Versicherungsunternehmen kein von der Aufsicht überwachtes gebundenes Vermögen mehr halten muss und die entsprechende Sicherstellung der Ansprüche des Versicherungsnehmers für den Insolvenzfall wegfällt.

(5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit)

4b. Kapitel: Versicherungszweckgesellschaften

Vorbemerkung

Die Regelungen im VAG zu den Versicherungszweckgesellschaften (Art. 30e und 30f) wurden erst im Verlauf der parlamentarischen Beratung in die Vorlage aufgenommen. Dementsprechend finden sich in der bundesrätlichen Botschaft keine Ausführungen zu dieser speziellen Form des Risikotransfers. Während Direktversicherungsunternehmen Risiken von Nicht-Versicherungsunternehmen direkt decken können, übernehmen Versicherungszweckgesellschaften – ähnlich wie Rückversicherer – nur Risiken von Versicherungsunternehmen über sogenannte Risikotransferverträge. Das übernommene Risiko sichern sie in der Folge durch Ausgabe von Finanzinstrumenten – beispielsweise Katastrophenanleihen (cat bonds) – ab, bei denen die Aus- oder Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber gegenüber den Risikoübernahmeverpflichtungen der Versicherungszweckgesellschaft nachgehen. Damit werden, wirtschaftlich betrachtet, Risiken an den Finanzmarkt transferiert.

Das Parlament hat die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Versicherungszweckgesellschaften auf Gesetzesstufe festgelegt. In der Verordnung sollen nun die ausführenden Bestimmungen so viel Freiheiten wie möglich und so viele Vorgaben wie nötig enthalten, um im Interesse aller Beteiligter die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Versicherungsbranche zu stärken, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Reputation des Finanzplatzes zu wahren. Orientierungshilfe bieten dabei nebst den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im OR auch die für (Versicherungs-)Zweckgesellschaften geltende EU-

20 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1)1 Seite 47 von 87